Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 14.02.1996 – 3 StR 581/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
14. Februar 1996 in der Strafsache
gegen
Stephan Georg N EEE aus DEE. sort geboren am ‘wm :>;::.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, winkler, Pfister als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor (zn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Juli 1995 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, Sein auf die Verfahrens- und Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte bei seinem Bruder, dem späteren Tatopfer. Zwischen beiden, die nahezu täglich in erheblichem Umfang dem Alkohol zusprachen, kam es wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen, bei denen meist der Angeklagte der Unterlegene war. Gleichwohl empfand er gegen seinen Bruder keine Abneigung und kehrte auch nach einem vorübergehenden Aufenthalt in einer anderen Bleibe zu ihm zurück. Nachdem sich der Angeklagte nach einer gemeinsamen Zechtour zum Schlafen niedergelegt hatte, wurde er von seinem Bruder mit einem Schlag auf das Auge und dem Niederdrücken des Armes angegriffen. Bei der sich anschließenden Rangelei schlug der Angeklagte aus Ärger und Wut im Zustand erheblicher Alkoholisierung (Tatzeit-BAK 2,97 %0) mit der Faust auf seinen am Boden liegenden, sich nicht mehr wehrenden Bruder ein und trat ihn mehrfach mit seinen festen Ar-
beitsschuhen auf den Oberkörper. Als Blut aus dessen Nase floß und er nur noch röchelte, ließ er von ihm ab und bat die Nachbarin, die Polizei zu holen, wobei er bemerkte: "Ich habe heute richtig zurückgeschlagen!". Der Bruder starb an den erlittenen schweren Verletzungen.
Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da weder eine konkrete Beweistatsache noch ein Beweismittel benannt ist.
Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten aufgrund der Blutalkoholkonzentration von 2,97 %0 eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, nicht aber Schuldunfähigkeit nach § 20 StcB angenommen. Zum Vorliegen eines Affektes hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen Professor Dr. BB ausgeführt: "...,, daß keine Anhaltspunkte für einen protrahierten Affekt vorliegen. Wenn ein affektiver Zustand vorlag, dann ein durch kurze Affektstöße bei mittlerer alkoholischer Beeinflussung gekennzeichneter situativer Affekt, der aber unter der im Vordergrund stehenden enthemmenden Wirkung des Alkohols eintrat, selbständig die Annahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung jedoch nicht zu begründen vermag." Damit hat die Strafkammer unter Berücksichtigung des konstellativen Faktors Alkohol das Vorliegen einer situativen affektiven Anspannung zwar bejaht, ihr aber von der Intensität nicht die Bedeutung einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne der SS 20, 21 StGB beigemessen. Angesichts der Tatumstände, die gegen das Vorliegen eines Affektes sprechen, nämlich die vorausgehenden
Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern ohne nachhaltige Verstimmung, das im wesentlichen erhaltene Erinnerungsvermögen des Angeklagten und seine gefaßte Äußerung nach der Tat gegenüber der Nachbarin, ist es kein durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel, daß die Strafkammer hierzu keine ausführlicheren Erörterungen angestellt hat. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang mit dem Zusammenwirken von Alkohol und affektiver Anspannung - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. August 1993
- 4 StR 470/93 - (BGHR StGB S 20 Ursachen, mehrere 3) zugrundeliegenden Fall - ausdrücklich auseinandergesetzt. Es ist nicht zu besorgen, daß es deren Auswirkungen bei der angestellten Gesamtwürdigung, die neben der festgestellten Blutalkoholkonzentration die Tatumstände und das Erscheinungsbild des Täters einzubeziehen hat, nicht bedacht haben könnte (vgl. hierzu BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 13).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), insbesondere war es nicht geboten, den für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB zusätzlich nach SS 49 Abs. 1, 21 StGB zu mildern.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth winkler Pfister