Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 06.02.1996 – 4 StR 727/95

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. Februar 1996 in der Strafsache

gegen

zZijad KB zus SUB. seboren am GEB :>952 in

SWEEEB (Jusoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 1996 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. August 1995 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf des Betruges betrifft; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt,

2. das Urteil aufgehoben

a) im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls,

b) mit den Feststellungen im Gesamt-

strafenausspruch.

II, Die Sache wird zur neuen Gesamtstrafenbildung sowie zur Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsmittels an eine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwölf Fällen, wegen Diebstahls mit waffen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monäten verurteilt. Ferner hat es neben einer Maßregelanordnung den Pkw Ford Sierra eingezogen und sichergestellte 24.500 DM für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Inhalt Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo.

l. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 1995, die auch durch die Erwiderung des Verteidigers im Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 nicht entkräftet werden, Bezug genommen. Der Senat bemerkt ergänzend, daß die Ablehnung der 17 Beweisamträge wegen Prozeßverschleppung durch die Strafkammer nur unzureichend begründet worden ist und damit rechtlichen Bedenken begegnet (vgl, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. 8 244 Ran. 67 ff). Die Strafkammer hat aber darüber hinaus in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluß ausdrücklich erklärt, sie gehe davon aus, "daß der Angeklagte im Rahmen der Bosnienhilfe zahlreiche Sachleistungen und Geldbeträge zur Weiterleitung nach Bosnien erhalten und daß er diese Aufträ-

ge Ordnungsgemäß ausgeführt hat" sowie "daß der Angeklagte das Reizstoff-Sprühgerät wegen Bedrohung durch Serben angeschafft und getragen hat", Das bedeutet nichts anderes als eine Wahrunterstellung, gegen die die Strafkammer auch bei der Urteilsfällung nicht verstoßen hat; daß sie aus der währunterstellung nicht die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar (vgl. Herdegen in KK-StPo 3, Aufl. 85 244 Rdn. 93),

2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verfallsanordhung. Nach 5 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darf der Verfall nicht angeordnet werden, Soweit dem Verletzten aus der Tat ein An-Spruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach den Fest-Stellungen handelt es sich bei dem Sichergestellten Betrag von 24,500 DM um Geld, das der Angeklagte aus der Veräußerung von Diebesgut erlangt hat, Im Hinblick darauf ist die Annahme begründet, es könnten Schadensersatzansprüche der Geschädigten in dieser Höhe bestehen, was der Anordnung des Verfalls entgegensteht (BGHR StGB § 73 Anspruch 1, 2). Für das weitere Verfahren wird auf § 111 i stpo verwiesen, Danach besteht die Möglichkeit, eine angeordnete Beschlagnahme zugunsten der Verletzten zu verlängern.

3. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, Soweit es den Vorwurf des Betruges betrifft. Dies hat den .wegfall der hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Aus den übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen ist eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei ist

es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten, den Wert des eingezogenen Pkw zu berücksichtigen (vgl. BGHR S 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12; Senatsbeschlüsse vom

13. Juli 1995 - 4 StR 349/95 und vom 17. Oktober 1995

- 4 StR 549/95), sofern dieser nicht so geringwertig ist, daß die Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken kann (vgl. BGH NStZ 1985, 362).

Falls die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 1. März 1994 (37 Cs 62 Js 1459/93) verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt worden ist, bewirkt diese Verurteilung eine zäsur (vgl. BGHSt 32, 190, 193) mit der Folge, daß aus den für die vor dem 1. März 1994 begangenen Straftaten verhängten Einzelstrafen und aus den übrigen Einzelstrafen zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden sind. Dabei ist aber zu beachten, daß die Strafen in ihrer Gesamtheit in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen müssen und kein übermäßiges Gesamtstrafübel ergeben dürfen (vgl. Beschluß des Senats vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, zur Veröffentlichung bestimmt).

4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurück.

Meyer-Goßner Steindorf Tolksdor£f Kuckein Kuffer