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BGH Beschluss vom 30.01.1996 – 4 StR 757/95

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

30. Januar 1996 in der Strafsache

gegen

Andreas S EEE zu: Po. geboren am GEEEEEEED 1:97: in VB. zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. August 1995, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übrigen ist es unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf: Nach den Urteilsfeststellungen begann der Angeklagte etwa mit dem 14, Lebensjahr, Suchtmittel zu konsumieren. Im Jahre 1990 wurde er unter anderem wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe verurteilt. Nach seiner Haftentlassung im Februar 1992 spritzte er sich bis zu seiner erneuten Inhaftierung im März 1993 täglich etwa ein Gramm Heroin. Zusätzlich nahm er noch Medikamente. Wegen auftretender Entzugserscheinungen mußte er in der Justizvollzugsanstalt medikamentös behandelt werden. Nach seiner Entlassung aus der Haft im Oktober 1993 "entwickelte sich erneut ein regelmäßiger Drogenkonsum". Der Angeklagte ließ sich, "um nicht auf den regelmäßigen Konsum von Heroin angewiesen zu sein", Codeinsaft verordnen. Dieser unterdrückte Jedoch nur die Entzugserscheinungen; der Angeklagte nahm deshalb weitere Medikamente und spritzte sich, "soweit es ihm möglich war, etwas zu besorgen", Kokain. Eine "Entgiftungsbehandlung" im Sommer 1994 brach er - aus im Urteil nicht mitgeteilten Gründen - nach 10 Tagen ab. Die verfahrensgegenständlichen, im Januar 1995 begangenen Straftaten verübte der Angeklagte unter anderem zur Finanzierung seines Heroinkonsums (vgl. UA 13, 16, 18, 21).

Angesichts dieser festgestellten Umstände lag die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nahe. Daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ££ = NStZ 1994, 578 ff), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 6; BGH, Beschluß vom 16. Januar 1996 - 1 StR 735/95).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; denn der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Strafen bei rechtsfehlerfreier Bewertung der Drogenproblematik des Angeklagten (vgl. Dreher/ Tröndle StGB 47. Aufl. 8 46 Rdn. 25, 27 b mit weit. Nachw.) und gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wären (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 37, 5, 10; 38, 362, 365; BGHR StGB S 64 Ablehnung 3, 6, 7).

Über den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln, wobei die Tatsache, daß nur der Angeklag-

te Revision eingelegt hat, die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindert (5 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;

BGHSt 37, 5).

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