Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 05.09.1995 – 1 StR 396/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
5. September 1995
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohn,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom
22. Februar 1995 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung,
b) soweit von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen
wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Von der beantrag-
ten -Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat
es abgesehen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge teil-
weise Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf raffinierte Weise zwei Knaben an eine entlegene Stelle gelockt, sich entkleidet, die Kinder - vergeblich - aufgefordert, ihre Badehosen auszuziehen, und ihnen sodann sein entblößtes Glied gezeigt und onaniert. Wegen frühkindlichen Hirnschadens oder aber anlagebedingter abnormer Persönlichkeitsentwicklung weist der Angeklagte eine Persönlichkeitsstörung auf. Im Zusammenwirken mit hinzutretender "Neigungshomosexualität" und pädophiler Sexualdeviation ist bei ihm eine schwere andere seelische Abartigkeit begründet, die zu erheblicher Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit im Sinne der S§ 20, 21 StGB führt.
Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus haben jedoch keinen Bestand.
1. Das Landgericht legt dar, daß vom Angeklagten weitefe gleichartige Taten zu erwarten sind, 8 56 Abs. 1 StGB also grundsätzlich einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Es meint jedoch, daß eine unverzüglich eingeleitete längere Heilbehandlung einen Behandlungserfolg erwarten lasse und der Angeklagte danach "derartige exhibitionistische Taten" nicht mehr begehen werde. Insoweit weist es zutreffend darauf hin, daß § 183 Abs. 3 StGB auch bei zu er-
wartenden exhibitionistischen Taten vor Kindern die Strafaussetzung ermöglicht (35 183 Abs. 5 Nr. 1, §§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB).
a) Diese als Ausnahme vorgesehene Möglichkeit einer Strafaussetzung trotz zu erwartender neuer Straftaten betrifft jedoch allein exhibitionistische Handlungen, die der Gesetzgeber als nicht so gravierend einstuft, selbst wenn sie vor Kindern begangen werden. Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich allein dadurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenüber sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. §§ 183 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Aus welchen Gründen es nur solche neuen Straftaten des Angeklagten erwartet, hat das Landgericht nicht dargelegt. Nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten und dem Tatbild des vorliegenden Falles hätte für das Landgericht jedoch Anlaß bestanden, diese Auffassung eingehend zu begründen:
Daß er wegen anderer Straftaten bereits dreimal zu Bewährungsstrafen verurteilt wurde, mag in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Der Angeklagte ist aber am 17. März 1992 wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu Freiheitsstrafe verurteilt worden - er hatte versucht, einen Knaben zu veranlassen, des Angeklagten Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen. Auch die hier zu beurteilende Tat zeigt nicht ohne weiteres nur die typischen Merkmale einer exhibitionistischen Handlung, wie sie 8 183 Abs. 1 und 3 StGB im
Auge haben. Die einleitende Feststellung des Landgerichts
zum Vorsatz, der Angeklagte habe sein Glied zeigen und onanieren wollen, erfaßt nicht im vollen Umfang sein tatsächliches Verhalten, wonach er die Kinder aufforderte, die Hosen auszuziehen. Dieses und sein früheres Verhalten zeigen, daß es ihm nicht nur auf exhibitionistische Handlungen ankommt, sondern daß diese eher als Ersatz dienen, wenn andere Vorha-
ben nicht zum Erfolg führen.
b) Im Zusammenhang mit der Anwendung des 8 183 Abs. 3 StGB hätte in die Erörterung der Aussichten einer ambulanten Heilbehandlung einbezogen werden müssen, daß der Angeklagte bereits nach der genannten Sexualstraftat in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses behandelt wurde, daß er jedoch die Gesprächstherapie beendete, als die verhängte
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war.
Der Beurteilung als "außerordentlich positiv verlaufende Betreuung durch den Bewährungshelfer" könnte entgegenstehen, daß der Angeklagte während der Zeit dieser Betreuung bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt werden mußte.
2. Auch bei der Entscheidung nach § 63 StGB befaßt sich das Landgericht allein mit exhibitionistischen Handlungen und deren Bedeutung als (nicht) erhebliche Straftaten. Mit dem Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt, daß weitere gleichartige Taten vom Angeklagten zu erwarten sind. Wie bereits bei der Prüfung der Strafaussetzung bleibt auch hier offen, warum das Landgericht trotz des Tatbildes und des Vorlebens des Angeklagten nur von der Erwartung exhibitionistischer Handlungen ausgeht. Sexueller Mißbrauch
von Kindern - z.B. in der Form von Mundverkehr - wäre jeden-
falls eine erhebliche Straftat im Sinne des S§ 63 StGB, auch
wenn "aggressives Verhalten vom Angeklagten nicht ausgehen wird".
Gribbohm Maul Foth
Granderath Brüning