Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 12.07.1995 – 3 StR 366/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3_StR_ 366/93
vom
12. Juli 1995
in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen H aus Haı ‚ geboren am 1952 in Wı ‚ Kreis B ‚
Giovanni B aus Hal ‚ dort geboren am
. 1955,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Miebach, winkler, Schomburg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ‚aus als Verteidiger für den Angeklagten H und Rechtsanwalt aus Ha
als Verteidiger für den Angeklagten B ‚
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Dezember 1992 werden mit der Maßgabe verworfen, daß hinsichtlich des Angeklagten H die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Hı wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall 1 der Urteilsgründe), schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 4), versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall 8), schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 7) und wegen Schwerer räuberischer Erpressung in zwei weiteren Fällen (2 und 9) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu
fünfzehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und den Mitangeklagten B: wegen schweren Raubes (Fall 4), versuchten schweren Raubes (Fall 8) und schwerer räuberischer Erpressung (Fall 9) zur Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und sie im übrigen freigesprochen.
Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachrüge.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 1, 4, 7 und 8 sowie auf den Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafen. Sie beanstandet mit der Sachrüge insbesondere, daß die Angeklagten Hi und B im Fall 4 nicht auch wegen versuchten Mordes und der Angeklagte B im Fall 8 nicht wegen - in Tateinheit begangener - versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner daß dem Angeklagten H im Fall 1 zu Unrecht eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs zugebilligt wurde und daß wegen der Zäsurwirkung des einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen.
.Die Rechtsmittel führen zum Wegfall der einbezogenen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 hinsichtlich des Angeklagten H ‚ im übrigen haben sie keinen Erfolg.
A. Revisionen der Angeklagten:
I. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Hı ist nicht ausgeführt und damit unzulässig.
II. 1. Die Rüge des Angeklagten BE: ‚ nicht die Richter der Großen Strafkammer I, sondern die als Hilfsschwurgerichtskammer mit Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Lübeck vom 31. Oktober 1991 gebildete Große Strafkammer IX sei zuständig gewesen, weil der diesen Beschluß korrigierende erneute Beschluß des Präsidiums vom 2. Dezember 1991 rechtswidrig gewesen sei, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Von dem Beschluß vom 2. Dezember 1991 wird in der Revisionsbegründung nämlich nur ein kleiner Auszug wiedergegeben. Der Senat kann ohne Kenntnis des vollständigen Inhalts nicht nachprüfen, ob der Beschluß vom 2. Dezember 1991 eine Berichtigung des Beschlusses vom 31. Oktober 1991 im Sinne des S 319 ZPO, die Zuteilung einer Sache an einen schon bisher damit befaßten Spruchkörper nach § 21 e Abs. 4 GVG oder eine erneute Änderung der Geschäftsverteilung nach $S 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG darstellt und ob die Voraussetzungen der je nach Sachlage einschlägigen Vorschrift erfüllt sind.
2. Die Teilvereidigung der Zeugen Heiko L: und Christine P. auf ihre Aussagen zu Fall 4 der Urteilsgründe verstößt nicht gegen S 60 Nr. 2 StPO.
Der Umstand, daß die Zeugin P. vorübergehend für zwei Wochen eine Kassette mit Beutegeld in Verwahrung genommen hatte, begründet einen Verdacht der Begünstigung nach
§ 257 Abs. 1 StGB nicht. Denn sie war davon ausgegangen, der Angeklagte H wolle das Geld vor dem Zugriff seiner Ehefrau in Sicherheit bringen (UA S, 424). Somit handelte sie nicht in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB zu sichern, nämlich eine Entziehung zugunsten des Verletzten zu verhindern (RGSt 60, 273, 278 £.; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. S 257 Rän. 9).
Zwischen dem Fall 4 und den Fällen 8 und 9, in denen ein Beteiligungsverdacht gegen beide Zeugen begründet ist, besteht auch kein der Teilvereidigung entgegenstehender innerer Zusammenhang, wonach den Gegenstand der Aussage ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden würde (vgl. BGHR StPO S 60 Nr. 2 Teilvereidigung 1, 3; BGH StV 1983, 401). Hierbei kommt es auf einen Zusammenhang der Taten, nicht auf die Umstände der Zeugenaussage an (vgl. BGHR StPO S 60 Nr. 2 Teilvereidigung 3). Demnach spielt keine Rolle, auf welche Weise der Zeuge sein Wissen von den Taten erlangt oder ob er bei der gleichen Vernehmung zu beiden Fällen ausgesagt hat. Für die Annahme eines solchen Tatzusammenhangs reicht es auch nicht, daß sich der Angeklagte Hı ein halbes Jahr nach dem erfolgreichen Überfall im Fall 4 entschlossen hat, das gleiche Objekt auf entsprechende Weise erneut zu überfallen (Fall 8), auch wenn er durch die Schilderung seines Erfolgs im ersten Fall den Zeugen Heiko L bewogen hat, sich bei dem zweiten Überfall als Mittäter zu beteiligen und ihm so Kenntnis von dieser Tat j verschafft hat. Daß der Mißerfolg im Fall 8 die Täter veranlaßt hat, etwa eine Woche später einen nach Tatdurchführung und Tatobjekt anders gelagerten erneuten Überfall zu bege-
hen, um doch noch zu Geld zu gelangen, vermag einen Tatzusammenhang im genannten Sinne ohnehin nicht zu rechtfertigen.
3. Ob die Vereidigung des Zeugen Ki gegen S 60
Nr, 2 StPO verstoßen hat oder ob die Strafkammer die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß nicht beruht. Das Landgericht hat den Zeugen vereidigt, obwohl es seiner Aussage zur Gewährung eines Darlehens an den Angeklagten B
nicht geglaubt hat. Es ist auszuschließen, daß es seine Bekundung anders bewertet hätte, wenn der Zeuge unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte Bı oder sein Verteidiger könnten auf Grund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Gericht werde der entlastenden Aussage des Zeugen Glauben schenken, und davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit dieser Angaben zu benennen (vgl. BGHR StPO S 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 3).
III, Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat - abgesehen von der fehlerhaften Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 (vgl. dazu nachfolgend unter C) - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die Einwendungen des Angeklagten B gegen die Strafzumessungserwägungen sind nicht begründet. Nach 5 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist es nicht erforderlich, sämtliche Erwägungen darzustellen; es genügt, wenn die für die Zumessung der
Strate bestimmenden Umstände aufgeführt werden (BGHR StPO
8 267 III Satz 1 Strafzumessung 2). Danach stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn die Strafkammer die straffreie Führung des Angeklagten zwischen der Vorverurteilung und der ersten hier abgeurteilten Tat, die verbüßte Untersuchungshaft und die Dauer der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich erörtert hat. Die Schilderung des Tatortes im Fall 4 (UA
Ss. 921) dient der Beschreibung des Ausmaßes und der Art der Gefährdung der Öffentlichkeit durch die Tatausführung und ist ebensowenig zu beanstanden wie die Erwägung zu Fall 9, daß nur neun Tage nach dem Überfall in Fall 8 das strafbare Handeln "mit ungebrochener krimineller Energie" fortgesetzt wurde (UA S. 929). Daß die Strafkammer dabei den engen motivatorischen Zusammenhang zwischen beiden Fällen übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Die Auswirkungen der hohen Freiheitsstrafen auf das künftige Leben des Angeklagten Böhmer hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 935); daß es diesen Gesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafen übersehen haben könnte, ist nicht zu besorgen. Die bisherige Verfahrensdauer von noch nicht ganz fünf Jahren seit Tatzeitende stellt angesichts der Aburteilung von mehreren Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität mit umfangreicher Beweisaufnahme in einer etwa ein Jahr dauernden Hauptverhandlung noch keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK dar.
B. Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sich das Landgericht im Fall 4 nicht die Überzeugung verschaffen konnte, der Angeklagte H habe bei der Abgabe des Schusses auf den Geldtransportbegleiter Bo mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Die Strafkammer hat bedacht, daß die Combatstellung des Angeklagten H für eine gezielte Schußabgabe spricht, daß er sofort nach dem Ruf "Geld her" geschossen hat und daß das Geschoß knapp oberhalb der rechten Brustwarze eingedrungen ist. Wenn sie andrerseits angesichts der Schußentfernung von etwa 9,5 m und mangelnder Feststellungen zu seiner Zielsicherheit nicht auszuschließen vermochte, daß er möglicherweise "weniger empfindliche Körperteile, wie z.B. die Beine" (UA S. 560) hat treffen wollen und der Schuß fehlgegangen ist, hält sich dies im Rahmen des vom Revisionsgericht noch hinzunehmenden tatrichterlichen Ermessens. Die nach den getroffenen Feststellungen zwischen dem Schützen und dem Opfer befindlichen drei geparkten Kraftfahrzeuge stehen einer solchen Annahme nicht zwingend entgegen. Das Landgericht hat als Position des Opfers den Bereich der Spur Nr. 9 in der in Bezug genommenen Tatortskizze 1:100 festgestellt (UA S. 557, 559). Damit befand sich das Opfer in einer Entfernung von etwa 2 m vom nächststehenden Fahrzeug in der ersten Parkbox, so daß der 1,85 m große Angeklagte H
bei einem schräg nach unten gerichteten Blickwinkel durchaus auch den unteren Körperbereich des Opfers einsehen konnte. Dagegen hat das Landgericht die Position des Schützen H angesichts widersprechender Zeugenaussagen nicht genau, sondern nur ungefähr im Bereich der Spur 7 ("engerer
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Tatortbereich" UA S. 559) eingrenzen können, wobei die den Feststellungen zugrunde gelegte Darstellung des Zeugen Bo
‚ er habe "Blickrichtung über drei Motorhauben" zum Schützen gehabt (UA S. 553) dafür spricht, daß auch er für diesen sichtbar war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Strafkammer nicht nur die Beine, sondern insgesamt andere. "weniger empfindliche Körperteile" in ihre Überlegungen einbezogen hat. |
Die Beweiswürdigung ist auch nicht deshalb lückenhaft, weil die Strafkammer Parallelen zu den Fällen 7 und 8 nicht ausdrücklich erörtert hat. Abgesehen davon, daß spätere Handlungsweisen nur bedingt Rückschlüsse auf frühere Vorfälle zulassen, beweist weder der Fall 7 noch der Fall 8 eine hohe Zielsicherheit des Angeklagten Hı .„ Im Fall 8 ist nicht feststellbar gewesen, wohin der Angeklagte gezielt hat, so daß auch die Lage der Einschußlöcher nicht viel besagt. Der Umstand, daß beide Einschüsse nahe beieinanderliegen, läßt bei zwei schnell hintereinander abgegebenen Schüssen noch nicht auf hohe Treffgenauigkeit schlie-Ben. Der Fall 7 erlaubt einen Vergleich bei einer Schußentfernung von lediglich drei Metern auf einen unbewaffneten Gegner ohnehin nicht. Im übrigen hat der Angeklagte Hı im Fall 7 auf die Beine seines Opfers geschossen und im Fall 8 deutet die Höhe der Einschußlöcher von 54 bzw. 48 cm über Teerdecke ebenfalls auf tiefgezielte Schüsse, was für die Berechtigung der von der Strafkammer gesehenen Zweifel sprechen könnte.
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2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer in den Fällen 4 und 8 in der Schußabgabe durch den Angeklagten H einen dem Mitangeklagten B “nicht anzulastenden Exzeß gesehen, weil sie eine Abrede, nicht zu schießen, nicht auszuschließen vermochte. Anhaltspunkte hierfür hat sie dem Beweisergebnis zu den Fällen 8 und 9 entnommen, wobei im Fall 9 zur Überzeugung des Landgerichts eine solche Abrede durch die Zeugen Li und P. erwiesen und im Fall 8 auf Grund entsprechender Bekundungen des Zeugen L ZU- mindest nicht widerlegt und damit als nicht ausschließbar zugrunde gelegt worden ist. Der anders gelagerten Situation eines Überfalls auf unbewaffnete Kunden und Angestellte im Fall 9 hat es dadurch Rechnung getragen, daß es diese Indizwirkung nur als schwaches Beweisanzeichen gewertet hat (UA S. 746). Es hat bei seinen Erwägungen auch bedacht, daß der Angriff auf einen geschulten, bewaffneten und grundsätzlich verteidigungsbereiten Wachmann erfolgt ist (UA S. 542), wobei dieser Umstand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einer Abrede, nicht zu schießen, nicht zwingend entgegensteht. Es ist durchaus möglich, daß die Täter angenommen hatten, der durch den Angriff überraschte Wachmann werde eine Gegenwehr mit der Waffe dann für sinnlos halten, wenn er erkennt, daß der Angreifer bereits schußbereit ist, während er selbst die Waffe erst ergreifen und auf das Ziel richten müßte.
3. Die im Fall 1 der Urteilsgründe vorgenommene Milderung des Strafrahmens für versuchten Mord nach SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderte Gesamt-
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schau angestellt, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB S 23 II Strafrahmenverschiebung 12 m.w.N.). Sie durfte hierbei berücksichtigen, daß der Tod des Opfers nicht das Ziel, sondern nur eine in Kauf genommene - möglicherweise auch ausbleibende - Folge seines Handelns war (vgl. BGHR StGB § 46 III Tötungsvorsatz 5) und daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht wegen Aggressionsdelikten vorbestraft war (vgl. BGHSt 35, 347, 355). Die nach der Tat abgegebenen Äußerungen des Angeklagten H über die Verletzungen des Opfers sind nicht von solchem Gewicht, daß ihre ausdrückliche Erörterung unverzichtbar gewesen wäre. Eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen (BGHR StGB $S 23 II Strafrahmenverschiebung 11 m.w.N.).
cC. Dagegen hat die Einbeziehung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 in die für den Angeklagten H gebildete Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob die einbezogene Strafe nicht bereits vor Urteilsverkündung am 11, Dezember 1992 erlassen war und damit nicht mehr Gegenstand einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB sein konnte (UA S. 37, 931). Eine solche Erörterung drängte sich auf, da die Bewährungszeit von drei Jahren einige Wochen vor Erlaß des angefochtenen Urteils abgelaufen war. An sich würde diese Lücke in den Feststellungen zur teilweisen Aufhebung und zur Zurückverweisung
der Sache führen. Das Revisionsgericht hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob nicht der nach Erlaß des angefochtenen Urteils vergangene lange Zeitraum einer solchen Sachbehandlung entgegensteht, weil eine Zurückverweisung Zu einer mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbarenden weiteren Verfahrensverzögerung führen würde (vgl. BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 8). Um diese zu vermeiden, hat der Senat Unterlagen, aus denen sich der Erlaß der einbezogenen Strafe mit Wirkung vom 8. Dezember 1992 ergibt, beigezogen, zum Gegenstand der Revisionshauptverhandlung gemacht und auf den Wegfall der Einbeziehung selbst erkannt. Dies hat zur Folge, daß die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 1. November 1989 entfällt und daher nicht zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, sondern die vom Landgericht ohne Rücksicht auf die Zäsur gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren Bestand hat.
Bei dieser Verfahrenslage kann offenbleiben, ob der Senat auch nach den Grundsätzen von BGHSt 20, 292, 293 (von Amts wegen zu berücksichtigendes Verbot der Doppelbestrafung) im Revisionsverfahren hätte klären können, ob die im angefochtenen Urteil einbezogene Freiheitsstrafe bereits vor dessen Verkündung erlassen worden war.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren wird durch den Wegfall der Einbeziehung nicht berührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und der Schwere der übrigen Einzelstrafen (Summe über 54 Jahren Freiheitsstrafe) aus, daß die
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Strafkammer den Angeklagten H ohne die einbezogene Freiheitsstrafe von vier Monaten zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt hätte.
Kutzer Zschockelt Miebach Winkler Schomburg