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BGH Beschluss vom 06.07.1994 – 3 StR 368/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. Juli 1994 in der Strafsache

gegen

Ulrich Alfred wem aus on, geboren am © Em 15:5 in sem

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der Nebenklägerin am 6. Juli 1994 gemaß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar. 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten Beischlafes zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch von Kindern bzw. sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung," zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. |

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach der Schilderung des Landgerichts hat sich der Angeklagte an seiner am 5. Juli 1972 geborenen Tochter Jasmin, beginnend im Jahre 1976 bis zum März 1992, in einer Vielzahl von Fällen vor allem durch den Vollzug des Geschlechtsver-

kehrs vergangen. Die Wertung dieser Verfehlungen als eine einzige, die Tatbestände der SS 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 177 StGB verwirklichende fortgesetzte Handlung hat keinen rechtlichen Bestand.

Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (NJW 1994, 1663, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) kommt Fortsetzungszusammenhang jedenfalls bei den Tatbeständen der SS 173, 174 und 176 (sowie § 263) StGB rechtlich nicht (mehr) in Betracht. Die Beurteilung als eine fortgesetzte Handlung hätte aber auch schon nach den zuvor geltenden Rechtsgrundsätzen zum fortgesetzten Delikt rechtlicher Prüfung nicht standgehalten. So entbehrte insbesondere die Annahme eines sich über insgesamt 16 Jahre erstreckenden Gesamtvorsatzes bereits wegen der zahlreichen zeitlichen Unterbrechungen des Tatgeschehens einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Auch fehlen genügende Feststellungen zu dem den einzelnen Tatbestandsverwirklichungen nach den ss 173, 174 und 176 StGB jeweils zuzuordnenden Mindestschuldumfang.

Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte beschwert. Denn bei Wertung des Geschehens als Einzeltaten wäre die Strafverfolgung wegen eines erheblichen Teils der Gesetzesverletzungen nach den §§ 173, 174, 176 StGB verjährt. Die Regelung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 30. StrÄG vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) steht dem nicht entgegen; sie gilt nicht für Taten, deren Verfolgung - bei zutreffender rechtlicher Beurteilung - bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes verjährt war.

Dem Senat ist es nicht möglich, durch Teileinstellung des Verfahrens wegen Verjährung und durch Umstellung der Verurteilung auf nicht verjährte Einzeltaten dem Schuldspruch nach selbst abschließend zu entscheiden. Vielmehr bedarf es dazu insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. Für die Verjährung der Strafverfolgung ist wegen der dann längeren Verjährungsfrist nach S 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB von Bedeutung, ob Gewalttätigkeiten, die bisher allerdings überwiegend nur pauschal geschildert worden sind, über den festgestellten Fall der vierfachen Vergewaltigung hinausgehend zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs (oder anderer sexueller Handlungen) eingesetzt wurden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß diese nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten gelöste Frage, die wegen der - möglichen - Schwere der Schuld nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht durch verfahrensbeschränkende Maßnahmen nach den ss 154, 154 a StPO auszuräumen ist, auf Grund neuer tatrichterlicher Prüfung weitergehend als bisher geklärt werden kann. Einer Umstellung des Schuldspruchs steht (auch) im Wege, daß die einzelnen Fälle, in denen ausreichend konkrete Feststellungen getroffen sind, nur zum Teil von der Anklage erfaßt werden und es insoweit zur Verurteilung im weiteren Verfahren der Erhebung einer entsprechend konkretisierten Nachtragsanklage bedarf, die der veränderten materiellrechtlichen Lage auf Grund des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 Rechnung trägt. Im Anklagesatz der bisher erhobenen, von Fortsetzungszusammenhang ausgehenden Anklage werden die sich über 16 Jahre hinziehenden Mißbrauchsfälle zusammenfassend und ohne jegliche Konkretisierung in nur zwei Sätzen beschrieben. Lediglich auf Grund einer - zulässigen - ergänzenden Heranziehung der Angaben im

"wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" ist es möglich, einzelne der "Teilakte" vor allem gegen Ende des Aburteilungszeitraums in ausreichender Weise zu individualisieren, so daß die Anklage nicht insgesamt unwirksam ist.

Für das weitere Verfahren wird wegen der Anforderungen, die an die Urteilsfeststellungen in Fällen sich über längere Zeiträume erstreckender gleichartiger Serientaten zu stellen sind, auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (unter IV 1 b aa der Gründe - NJW 1994, 1663, 1667/1668) sowie auf den Senatsbeschluß vom 25. März 1994

- 3 StR 18/94 - (NStZ 1994, 352) verwiesen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. Mai 1994 - 3 StR 118/94).

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Ruß zschockelt Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert.

Ruß

Blauth Miebach