Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 16.05.1994 – 3 StR 39/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 39/94

vom

16. Mai 1994 in der Strafsache

gegen

Klaus LE eborener Pa aus Maus, geboren am Emm 1955 in 1.0 cuuiinumnnnm,

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der des fer und

3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 16. Mai 1994 gemäß 5 349 Abs. 2 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 29. September 1993

a) im Schuldspruch - unter Einstellung des Verfahrens im übrigen - dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen sowie der Mißhandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;

ce) im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "der fortgesetzten sexuellen Nötigung in zwei Fällen, je in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und weiterhin in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tatmehrheit mit einer fortgesetzten Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung". Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die beiden Söhne seiner Ehefrau, die sie mit in die Ehe gebracht hatte, sexuell mißbraucht, und zwar den am 21. März 1976 geborenen Rainer Lem und den am 15. Februar 1973 geborenen Holger Le Rainer Lg hat er auch körperlich mißhandelt, u.a. mit einer Bullenpeitsche geschlagen. Für die - als eine fortgesetzte Tat gewerteten - sexuellen Handlungen zum Nachteil

von Rainer LP hat die Strafkammer eine Einsatzstrafe von fünf Jahren, für die - ebenfalls als eine fortgesetzte Tat - gewerteten sexuellen Handlungen zum Nachteil von Holger Lem hat sie eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Für die körperliche Mißhandlung hat sie eine weitere Einzelstrafe im Urteil nicht mitgeteilt, Sie hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklägten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht ist zu Unrecht von fortgesetzten Handlungen ausgegangen. Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - kommt eine fortgesetzte Handlung jedenfalls bei den Tatbeständen der S§ 173, 174, 176 und 263 StGB schon aus Rechtsgründen nicht (mehr) in Betracht. Das gilt nach den Gründen dieses Beschlusses auch für den Tatbestand des S 178 StGB (aaO S. 40, 42). Inwieweit dies auch für den Tatbestand des S 223 b StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Feststellungen des Landgerichts ohnehin nur die Annahme einer - ausreichend konkretisierten - Tat rechtfertigen. Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei Serienstraftaten verweist der Senat auf seinen zur Veröffentlichung bestimmten Be-

schluß vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94.

Der Senat gliedert daher das abgeurteilte Geschehen in materiellrechtlich selbständige Taten auf, soweit die meist pauschalen Feststellungen eine - auch für die Annahme von

Einzelakten erforderliche - Individualisierung zulassen. Im übrigen stellt er das Verfahren wegen nicht ausreichend konkretisierter Anklage ein.

Zwar beschwert der auf die Annahme einer fortgesetzten Handlung gestützte Schuldspruch im Falle des Mißbrauchs von Holger IB den Angeklagten nicht, so daß er aufrechterhalten werden könnte. Dennoch hat der Senat davon abgesehen, weil der Schuldspruch ohnehin bezüglich der anderen Taten geändert werden muß und der Strafausspruch wegen fehlerhafter Prüfung des 5 21 StGB nicht bestehen bleiben kann.

l. Straftaten zum Nachteil von Rainer Les

a) Der Angeklagte manipulierte erstmals im Dezember 1989 während eines gemeinsamen Bades an dem Geschlechtsteil von Rainer LM und forderte ihn auf, das gleiche bei ihm zu tun; der Junge kam dieser Aufforderung nach (UA S. 3). Dies ist ein sexueller Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 176 Abs. 1, S 174 Abs. 1 Nr. 2, S 52 StcB).

b) Der Angeklagte hat erstmals 1990 mit Rainer Le den Analverkehr vollzogen, nachdem er ihm für den Fall der Weigerung Schläge angedroht hatte. Die Tatbeschreibung UA Ss. 3/4 2äßt eine ausreichende Konkretisierung dieser Straftat zu. Sie ist als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu werten (S 178 Abs, 1, 8 174 Abs. i1Nr. 2, $S 52 StGB). Eine Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist

insoweit nicht möglich, weil nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte die Tat vor dem 21, März 1990 (Vollendung des 14. Lebensjahres von Rainer LM) begangen hat.

c) Das gleiche Geschehen wie vorstehend unter Buchst. b wiederholte sich am 25. Januar 1993 (UA S. 4).

d) An einem Tag im Januar 1992 schlug der Angeklagte Rainer LEE aus nichtigem Anlaß in betrunkenem Zustand mit einer Bullen-Peitsche so stark, daß der Junge 47 Striemen auf dem Rücken hatte, wovon 8 bis 10 als Narben zurückgeblieben sind (UA S, 5). Dies verwirklicht die Tatbestandsalternative "rohe Mißhandlung" des S 223 b StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

2. Straftaten zum Nachteil von Holger Le

Die Feststellungen rechtfertigen in ihrem Zusammenhang die Annahme, daß Holger LM während der an ihm begangenen sexuellen Handlungen im April 1990 dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war und der Angeklagte die Taten unter Mißbrauch der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Der Angeklagte hat gegenüber den in seinem Haushalt befindlichen Kindern seiner Ehefrau allgemein die Stiefvaterrolle eingenommen und sich an der Kindererziehung beteiligt (UA S. 2), die ihm die Mutter tatsächlich überlassen hatte (UA S. 15). Im April 1990 wurde Holger

Lim aus dem Kinderheim in den Haushalt seiner Mutter ent-

lassen; im Mai 1990 kam er erneut ins Heim (UA S. 11). Dazwischen liegen die abgeurteilten Taten.

Die Feststellungen reichen auch aus, um die von der Strafkammer als acht Teilakte eines fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gewerteten gegenseitigen Manipulationen an den Geschlechtsteilen im Kinderzimmer der Ehewohnung als acht materiellrechtlich selbständige Taten aufrechtzuerhalten. Der Große Senat für Strafsachen hat aao (S. 32) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es auch bei Annahme mehrerer selbständiger Straftaten zulässig ist, das ihnen Gemeinsame zusammengefaßt darzustellen und nach dem Zweifelssatz "eine Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (innerhalb einer bestimmten Woche, eines bestimmten Monats) zugrunde" zu legen. Da der Angeklagte mindestens einmal die sexuellen Handlungen durch die Drohung mit Schlägen erzwungen hat, steht ein Fall des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung.

3. Die neu entscheidende Strafkammer muß für jede der oben genannten selbständigen Straftaten Einzelstrafen festsetzen und daraus eine Gesamtstrafe bilden. Dabei ist das Verschlechterungsverbot des 5 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Die neue Gesamtstrafe darf nicht höher sein als die bisherige. Die Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von Rainer LM dürfen Jeweils nicht mehr als fünf Jahre, die für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von Holger Li jeweils nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate betragen (vgl. BGHR StPO S 358 II Nachteil 5). Die fehlende Festsetzung der Strafe für. die Mißhandlung Schutzbefohlener kann ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nachgeholt werden (BGHR StPO S 358 ITı1 Einzelstrafe, fehlende 1).

Im übrigen wird sich der neue Tatrichter, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, genauer als bisher mit den Voraussetzungen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen. Im Urteil fehlen Ausführungen zu dem Grad der von der Strafkammer angenommenen Minderbegabung (UA Ss, 18). Auch wird die Art der ärztlichen und medikamentösen Behandlung des Angeklagten nur pauschal mitgeteilt und nicht sachgerecht unter die Voraussetzungen der $S 20, 21 StGB subsumiert. Denn auf eine - von der Strafkammer verneinte - "tiefgreifende Bewußtseinsstörung mit Krankheitswert” (UA S. 13) kommt es hier nicht an (vgl. im einzelnen Jähnke in LK, 11. Aufl. § 21 Rdn. 2, § 20 Rän. 24 £.).

zschockelt Kutzer Blauth Miebach Winkler