Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 06.07.1965 – 4 StR 646/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maurerpolier Heinrich Walter WED zus

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wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpensceel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 1965 im Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Dice weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, begangen in einem Fall in Tatceinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Unterschlagung, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a.F. in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde ihm auf Lebenszeit keinen Führerschein erteilen darf,

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein dic Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur im Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils ergibt weder im Schuldspruch noch bei der Festsetzung der Einzelstrafen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann dagegen nicht bestehen bleiben. Gemäß § 74 StGB ist einc Gesamtstrafe durch (einmalige) Erhöhung der verwirkten schwersten (Einzel-)Strafe zu bilden. Nach den Urteilsgründen ist die Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis jedoch "aus der Summe der Einzelstrafen von fast vier Jahren Gefängnis!" gebildet worden. Es mag zwar sein, daß das Landgericht § 74 StGB an sich richtig angewendet und sich nur im Ausdruck vergriffen hat. Immerhin 1äßt sich nicht ausschlicßen, daß es zunächst die Einzelstrafen zusammen-

gezählt und dann die Summe gemindert hat. Das ist fehlerhaft und kann sich bci der Höhe der Strafe zu ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben,

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe unfaßt auch die angeordnete Sicherungsmaßregel nach § 42 n Abs. 3 Satz 5 StGB a.F. (BGH VRS 27, 105, 107), obwohl diese Entscheidung als solche keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal