Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.12.1993 – 4 StR 696/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

eh

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Dezember 1993 in der Strafsache

gegen

wolfgang m ER zus DEE. Sort geboren am EEE :>5°.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1993 gemäß SS 44 ff, 346 Abs. 2 StPO be-

schlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten am 12. Mai 1993 wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Haschisch" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ver” urteilt. Durch Beschluß vom 18. August 1993 hat eS seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben. Dieser Beschluß ist Rechsanwalt CUBE, der als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Grüß. der den Angeklagten verteidigt und die Revision eingelegt hatte, bestellt worden ist, am 2. September 1993, dem Angeklagten selbst am 10. September 1993 zugestellt worden.

1. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des An-

geklagten auf Entscheidung des Revisionsger;chts ist unzu-

lässig. Die einwöchige Frist des § 346 Abs. 2 StPO war am

9. September 1993 abgelaufen, so daß der Antrag vom 13. September 1993, der am 14. September 1993 beim Landgericht eingeyangen ist, verspätet ist. Es kommt trotz § 37 Abs. 3 StPo für die Berechnung der Frist auf den Zeitpunkt der ersten Zustellung an, da die zweite Zustellung erst nach Ablauf der durch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Frist erfolgt ist (BGHSt 22, 221; 34, 371; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStz 1985, 17).

Im übrigen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auch unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen S 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

2. Dem Angeklagten kann auch ksine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Aus dem Schriftsatz vom 13. September 1993 ergibt sich nicht eindeutig, gegen welche versäumte Frist Wiedereinsetzung gewährt werden soll, ob gegen die Versäumung der Frist des 5 346 Abs. 2 StPO oder ob gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO. Das kann je-Goch dahinstehen:

a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil Tatsachen zur Begründung dieses Antrages weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind (8 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

b) Auch gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO könnte keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Diese Frist ist entgegen der Ansicht des Antragstellers versäumt worden, weil das Urteil der zur Entgegennahme von Zustellungen befugten Rechtsanwältin Lu. der Rechtsanwalt Gr wirksam Untervollmacht erteilt hatte, ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. vor s 137 Rdn. 11 und § 145 a Rdn. 10). Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig, weil auch hier der Anträg binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (= Zustellung des Beschlusses vom 18. August 1993 am 2. September 1993), also bis zum 9. September 1993, hätte gestellt werden müssen und im übrigen die versäumte Handlung (Begründung der Revision) bis heute nicht nachgeholt worden ist (5 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO).

Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Tepperwien