Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 15.11.1993 – 5 StR 628/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. November 1993 in der Strafsache

gegen

Thorsten © EB aus HaBEEB. dort geboren am @. m 1970,

wegen versuchten Totschlags u.a.

208

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1993 beschlossen:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 1993 werden nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird

abgelehnt.

Gründe§

Zu 2. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO 8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 9. November 1993 - 5 StR 610/93 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S§ 473

Rdn. 11).

BL

zu 3. Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat (BGHR StPO S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 4). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der £rüheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat

die Nebenklägerin unterlassen.

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