Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.11.1993 – 5 StR 610/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 610/93
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. November 1993 in der Strafsache
gegen
1. Marek I in aus Ei - 7 ED, dort geboren am @. EEB 1972,
2. Steffen H me aus rn - Pe, dort geboren am &. EEE 1973,
3. Gordon K MED | cus 1 emmiie - 7 GEB, geboren am &. WM 1971 in Peaiiimm,
4. Ronny Ja ED aus 10 - ED, dort geboren am. WEBER 1972,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
9, November 1993 beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten Je, Hein und KEINE sesen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 1992 werden nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird nach S 349 Abs. 1. StPO als unzu-
lässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Der Nebenkläger hat die dem Angeklagten Ja durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu 2.) Die Revision des Nebenklägers ist insgesamt schon deshalb unzulässig, weil der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ein nach § 400 Abs. 1 StPO vom Nebenkläger mit dem Rechtsmittel zulässig verfolgbares Ziel nicht angegeben hat (BGHR StPO S 400 Abs. i zulässigkeit 5: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
Al. Aufl. S 400 Rdn. 6).
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Es bedarf daher keiner Entscheidung über die Frage einer Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO für das zum Zeitpunkt der Tötung noch nicht geborene nichteheliche Kind des Getöteten vor vormundschaftsgerichtlicher Feststellung der Vaterschaft.
zu 3.) Eine gegenseitige Auslagenerstattung von Angeklagten und Nebenkläger, die beiderseits mit ihrem Rechtsmittel erfolglos sind, kommt nicht in Betracht (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aa0 § 473 Rdn. 11).
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