Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.11.1993 – 2 StR 594/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Sießer vom
12. November 1993
in der Strafsache
gegen
Hans Joachim WEB aus PS Cs EEE, geboren am 5. ED 1964 in CD.
wegen sexueilen Mißbrauchs von Kindern u.a.
4I2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 12. November 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Jugendschutzkammer - Gießen vom 11. Februar 1993 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (tateinheitlich begangenen) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin E. abgelehnt.
In der Regel ist die Einholung eines derartigen Gutachtens zwar nicht erforderlich, denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht nur von Erwachsenen, sondern auch von kindlichen und jugendlichen Zeugen ist Sache des Tatrichters. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der Sachverhalt solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf diese Besonderheiten ausreicht (BGHR StPO s 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2).
Im "vorliegenden Falle hätte das Landgericht sich aus folgenden Gründen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen
müssen;
Der Angeklagte soll bereits im Jahre 1983 mit den sexuellen Handlungen an der damals erst fünf Jahre alten Zeugin begonnen haben. Er soll über mehrere Jahre hinweg bis September 1991 in zahlreichen Fällen, zunächst mindestens einmal in der Woche, dann einmal im Monat und seit 1990 zweimal wöchentlich die Zeugin sexuell in unterschiedlicher Weise mißbraucht haben.
Die einzelnen Vorgänge, die sich im Elternhaus des Angeklagten ereignet haben sollen, werden im Urteil bis auf wenige Ausnahmen nur pauschal geschildert, im übrigen ist eine Konkretisierung der Einzelfälle nach Ort, Zeit und Art des Geschehens nicht erfolgt. Die angenommene Tatzeit erstreckt sich über einen Zeitraum, in dem der Angeklagte heiratete (1987) und sein Elternhaus verließ sowie den
Wehrdienst bei der Bundeswehr ableistete. Erst Mitte des Jahres 1990 zog er wieder zu seinen Eltern.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei nur unbestimmten Feststellungen zum Tatvorwurf die Gefahr besteht, daß der Richter für die Bestimmung des Schuldumfangs keine objektive Grundlage gewinnen konnte und sich von einer in ihren Grenzen nur unklaren Gesamtvorstellung leiten ließ. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf ermittelt wurden, desto fraglicher wird es, ob der Richter von der Tat überhaupt im Sinne von S 261 StPO überzeugt sein kann (BGHSt 10, 137, 139; BGH, Urt. Vv. 5, Mai 1982 - 2 StR 61/82; Beschl. v. 22. Februar 1985 -
2 StR 50/87; v. 21. Januar 1986 - 1 StR 646/85; BGHR StPO
S 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1; StGB § 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 1; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1992 - 3 StR 455/92; v. 16. Dezember 1992 - 3 StR 561/92).
Im vorliegenden Fall war nicht allein die gegenwärtige Glaubwürdigkeit des Mädchens, sondern auch seine Wahrnehmungsfähigkeit, sein Erinnerungsvermögen und seine Zuverlässigkeit für den Tatzeitraum zu beurteilen, in dem das Kind zwischen 5 und 13 Jahre alt war.
Auffällig ist weiter, 'daß die Zeugin bis zur Anzeigeerstattung ein vertrauensvolles, fast väterliches Verhältnis zum Angeklagten hatte, seine Probleme mit ihm besprach und ihm seine Tagebuchaufzeichnungen zur Aufbewahrung anvertraute. Der Angeklagte war die einzige Vertrauensperson.
Die Familienangehörigen der Zeugin stellten in der ganzen Zeit keinerlei Auffälligkeiten in dem Verhalten der Zeugin fest, die darauf hindeuten könnten, daß es das Opfer zahlreicher sexueller Mißbrauchshandlungen war.
Nach allem hätte dem Beweisamtrag stattgegeben werden
müssen.
Die Sache ist an eine Jugendkammer zurückzuverweisen. Der Angeklagte war Zu Beginn der ihm angelasteten Tat(en) noch Heranwachsender. Darauf, ob das Schwergewicht bei strafbaren Handlungen liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären, kommt es für die Frage der Zuständigkeit nicht an (BGHSt 7, 26 £; 8, 349, 353; 10, 100, 102).
Jähnke Theune Niemöller Gollwitzer Streck