Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 16.12.1992 – 3 StR 561/92
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
HER
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
16. Dezember 1992
in der Strafsache
gegen
wilhelm van RED zus DEE. dort geboren am
EEE.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - fortgesetzten - sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in - teilweiser - Tateinheit mit - fortgesetztem - sexuellen Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen soll der Angeklagte seine am CO seborene Stieftochter Melanie ab Mitte 1983 sexuell mißbraucht haben, und zwar ab Ende 1983 bis zum Herbst 1988 vier- bis fünfmal im Monat. Der Angeklagte bestreitet die Tat.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.
I. Nach $S 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, d.h. das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muß in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, daß der 'Rechtskundige in den konkret angeführten Tatsachen den gesetzlichen Tatbestand erkennen kann (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. S 267 Rdn. 8 f.). Werden einem Angeklagten mehrere Tatbegehungen oder eine Mehrzahl von Tatbegehungsweisen angelastet, so müssen Zeit, Ort und ungefähre Begehungsweise konkret mitgeteilt werden, um einen Angeklagten in die Lage zu versetzen, sich dagegen im einzelnen verteidigen zu können (vgl. BGH StV 1991,
245 £.).
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils genügen diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich darauf, daß der Angeklagte sich Mitte 1983, als Melanie zehn Jahre alt war, für sie sexuell zu interessieren begann, und daß er zu dieser Zeit beschloß, sich ihr bei sich bietender Gelegenheit sexuell zu nähern, und daß er sie in Abwesenheit ihrer Mutter in sein Bett lockte, um mit ihr zu toben. Dabei fing er an, sie zu streicheln und sie über ihrem Slip zu berühren. Auch abends suchte er sie in ihrem Zimmer auf und streichelte sie am ganzen Körper. Nähere konkrete Um-
AST
stände zu diesem Tun im Hinblick auf die Erheblichkeitsschwelle des S 184 c Nr. 1 StGB und zum Verhalten des Mädchens, das eine Individualisierung des Tatgeschehens ermöglichen könnte, teilt das Landgericht nicht mit; es stellt auch nicht fest, daß der Angeklagte eine Betreuungsfunktion übernommen habe, wie sie in § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt wird.
Nachdem es mindestens zweimal zu Vorfällen der erwähnten Art gekommen war, ist der Angeklagte nach den Feststellungen dazu übergegangen, Melanie auch unter dem Slip an Schenkel und Scheide zu streicheln. Bestehen insoweit im Hinblick auf S 184 c Nr. 1 StGB keine Bedenken, so fehlt auch hier jede weitere Konkretisierung hinsichtlich zeitlichen und örtlichen Ablaufs und der Einordnung in ein Rahmengeschehen. Dasselbe gilt für das weitere massivere dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten, das pauschal dahin mitgeteilt wird, der Angeklagte habe damit begonnen, Melanie zu küssen, sich auszuziehen und sich auf sie zu legen, wobei er mit seinem Glied an der Scheide des Mädchens manipuliert habe. Soweit das Landgericht feststellt, daß der Angeklagte nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens in mindestens zwei Fällen versucht habe, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuführen, hat es dieses Verhalten allein unter dem Gesichtspunkt des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt. Abgesehen davon, daß auch insoweit eine konkrete Schilderung der beiden Vorfälle fehlt, reichen die Feststellungen für eine Verurteilung deshalb nicht aus, weil nicht dargetan ist, daß das in der Vorschrift verlangte Betreuungsverhältnis bestanden hat.
Im übrigen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß das Landgericht sich der für den Schuldumfang bedeutsamen Tatsache bewußt war, daß das Mädchen bereits am B-EEE, also mehr als ein Jahr vor Beendigung des strafbaren Tuns des Angeklagten, 14 Jahre alt geworden war. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Strafdrohungen der Tatbestände der SS 176, 174 StGB hätte es eindeutiger Feststellungen bedurft, in wievielen Fällen (mindestens) der Angeklagte den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß S 176 StGB und in wievielen Fällen denjenigen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß S 174 StGB erfüllt hat. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat sich mit ungewissen Gesamtvorstellungen von den Taten des Angeklagten begnügt, ohne die unerläßliche Sicherheit über die Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall zu haben.
II. Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin: Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 273; 16, 124, 128 £.; 37, 45, 47 £.; BGH, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92 und vom 9. September 1992 - 3 StR 364/92); zu diesen Voraussetzungen gehört, daß jeder Einzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand des angewandten Strafgesetzes erfüllen muß und dementsprechend in den Feststellungen hinreichend konkretisiert wird (vgl. BGH NStZ 1982, 128 und NStZ 1986, 275; BGH StV 1991, 245 st.Rspr.). Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung für eine fortgesetzte Tat einen Gesamtvorsatz, der nur dann zu bejahen ist, wenn er sämtliche
A6L
Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und auf einen Gesamterfolg gerichtet ist (vgl. BGHSt 36, 105, 110). Sind, was naheliegt, die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht gegeben, wird der Tatrichter zu beachten haben, daß alle Handlungen des Angeklagten vor dem 5. Juli 1984, soweit sie den Tatbestand des § 174 StGB erfüllen, verjährt sind; die erste Verjährungsunterbrechung gemäß S 78 c Abs. 1 StGB datiert vom 5. Juli 1989 (vgl.
Bl. 13 d.A.). Gegebenenfalls wird es sich empfehlen, wenige, aber eindeutig konkretisierbare Einzelfälle zur Grundlage der Entscheidung zu machen und das Verfahren im übri-
gen einzustellen.
Ruß zschockelt _ Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr.Miebach befindet sich in Erholungsurlaub und ist deshalb am Unterschreiben verhindert: Ruß winkler