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BGH Beschluss vom 28.01.1986 – 1 StR 646/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 646/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Birgit 6 ti — geborene L: ohne festen Wohnsitz, geboren an > 1961 in N |

(Westfalen),

- Sachbezeichnung: Stefan Ggp..a. -

wegen Betrugs u.a.

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BL

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Januar 1986 gemäß § 206 a Abs. 1, 8 349 Abs. 2, 3 und 4,

§ 357 StPO einstimmig

beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. September 1985 wird

l. das Verfahren, auch soweit es den Mitangeklagten Stefan Gi betrifft, im Fall II 4 der Urteilsgründe (Diebstahl in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil einer Viel-

zahl von Geschäften) eingestellt;

insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen not-

wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

2. das Urteil im gesamten Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten mit den Feststellungen

aufgehoben;

die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Mitangeklagten Stefan Gm bleibt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

11. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Wegen drei Vergehen des Betrugs, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, und wegen eines Vergehens der Unterschlagung, sämtliche Taten gemeinschaftlich begangen, hat das Landgericht die Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Mitangeklagten, der die zunächst eingelegte Revision wirksam zurückgenommen hat, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren unter Entziehung seiner Fahrerlaubnis verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt, auch soweit es den Mitangeklagten betrifft, zur Einstellung des Verfahrens im Fall II 4 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten Straf-

ausspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Zum Schuldspruch in den Fällen II 1,2 und 3 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Hingegen zeigt im Fall II 4 der Urteilsgründe die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozeßvoraussetzungen bei Anklage und Eröffnungsbeschluß einen so schweren Mangel auf, daß das Verfahren in-

soweit eingestellt werden muß.

Zu Ziff. 7 der Anklageschrift vom 12. Juli 1985 erschöpft sich der Angeklagesatz in der Mitteilung, die Angeklagten hätten "in der Zeit von Mai 1983 bis März 1985" gemeinschaftlich handelnd "aus einer Vielzahl von Geschäften" Filme entwendet, "um sie unter Vortäuschung eines ordnungsgemäßen Kaufes bei den jeweiligen Geschäften gegen Bargeld zurückzutauschen"; mit dem dabei erlangten Geld hätten sie ihren Lebensunterhalt bestritten; bei einem monatlichen Bedarf von mindestens 1.000,-- DM ergebe sich daraus "eine Gesamtschadenssumme in Höhe von ca. 23.000,- DM"; bei dem Versuch, im MB -Narkt NEED vier vorher gestohlene Polaroid-Filme im Wert von 88,- DM gegen Bargeld zurückzutauschen, seien sie am 2l. März 1985 festgenommen worden. Nähere Angaben zu dieser fortgesetzten Handlung enthält auch das Ermittlungsergebnis nicht; die Staatsanwaltschaft führt lediglich aus, die Angeklagten hätten die ihnen zur Last gelegten

Taten im wesentlichen zugegeben und seien bereit,

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zur Klärung von Zweifelsfragen beizutragen. Da-

mit bezeichnen die Anklage und somit auch der

ohne weitere Konkretisierung ergangene Beschluß

vom 13. August 1985 über die Eröffnung des Hauptverfahrens den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand so ungenau und unvollständig, daß weder

der historische Ablauf des Tatgeschehens noch Art und Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend deutlich zu erkennen sind. Abgesehen von der letzten Einzelhandlung, bei deren Vornahme es zur Festnahme der Angeklagten kam, fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Einzelakte, die der ihnen vorgeworfenen .fortgesetzten Tat zugrunde liegen. Es trifft zwar zu, daß die gerichtlich zugelassene Anklage den Tatzeitraum nach Beginn und Ende umgrenzt,

die in allen Fällen gleichartige Begehungsweise (wenn auch nur äußerst knapp) schildert und den betrügerisch herbeigeführten Gesamtschaden beziffert. Doch läßt sie nicht einmal annähernd erkennen, an welchen Orten und zu welchen Zeiten welche Firmen um welche Beträge geschädigt worden sind; über die Mindestzahl der von den Angeklagten begangenen Einzelakte gibt sie keinen Aufschluß; ferner bleibt offen, welche Tatbeiträge sie geleistet haben. An dieser Unklarheit vermag ein allgemein gehaltenes Geständnis nichts zu ändern. Der aufgezeigte Mangel ist auch in der Haupt - verhandlung nicht behoben worden, wie sich aus

dem Protokoll ergibt. Dementsprechend leiden die

Urteilsgründe (UA S. 12) an demselben Mangel.

Bei dieser Sachlage sind Anklage und Eröffnungsbeschluß, soweit es sich um den erörterten Tatvorwurf handelt, unwirksam, was zu diesem Anklagepunkt die Einstellung des Verfahrens gebietet (vgl. BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 139; BGH GA 1973, 111/112; 1980, 108/109; 1980, 468; BGH NStZ 1984, 133; 1985, 464/465; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8 200 Rdn. 14, 57, 60).

3. Die Einstellung des Verfahrens hat sich gemäß

§ 357 StPO auch auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Urteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung aufgehoben wird (BGHSt 12, 335, 340; 24, 208, 210/211).

Demgemäß entfällt der Einzelstrafausspruch im Fall IT 4 der Urteilsgründe bei beiden Angeklagten. Der Senat kann nicht ausschließen, daß diese Verurteilung die Höhe der in den verbleibenden Fällen verhängten Einzelstrafen mit beeinflußt hat, zumal da die Strafkammer bei der Gesamtstrafenbildung "den engen Zusammenhang" aller Taten, " der sich

daraus ergibt, daß die Taten gleichzeitig in einer

bestimmten Lebenssituation begangen wurden", hervorhebt (UA S. 19). Deshalb ist der gesamte Strafausspruch - aus Gründen des sachlichen Rechts auch zugunsten des Mitangeklagten (§ 357 StPO)

- aufzuheben.

Schauenburg Maul Schikora

Foth Granderath