Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.11.1993 – 1 StR 618/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
J vom Mans im 9. November 1993
in der Strafsache
gegen
Wolfgang KÜEE aus DEE. seboren am EEE 1953 in PB,
wegen Betruges u.a.
PARA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März 1993 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, Verletzung der Konkursamtragspflicht, Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt "unter Einbeziehung der durch Beschluß des Amtsgerichts Neunkirchen - 10-101/92 - (40 VRs 195/92) vom 11.2.1993 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, die in Wegfall kommt und in ihre Einzelstrafen aufgelöst wird", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Soweit die Revision dem Schuldspruch und der Verhängung der Einzelstrafen - Geldstrafen zu 60, 120, 90 und 30 Tagessätzen, Tagessatzhöhe 20 DM - gilt, hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch hält der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bei dem in der Urteilsformel erwähnten Beschluß des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Februar 1993 handelt es sich um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (S§ 460 StPO) aus den in den Urteilen des Amtsgerichts Zweibrücken vom 8. Januar 1992 und des Amtsgerichts Neunkirchen vom 22. Juni 1992 verhängten Einzelstrafen. Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 8. Januar 1992 wegen Urkundenfälschung (Tatzeit: 22. August 1989) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, durch das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 22. Juni 1992 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen (Tatzeiten: September und Oktober 1990) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Einzelstrafen: zweimal acht Monate Freiheitsstrafe) bei Strafaussetzung zur Bewährung .verurteilt worden. Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat das Amtsgericht Neunkirchen durch den Beschluß vom 11. Februar 1993 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Strafen aus den Urteilen vom 8. Januar 1992 und vom 22. Juni 1992 mit den wegen der hier abgeurteilten Taten
(Tatzeitraum: 1. Dezember 1986 bis Ende Februar 1987) verhängten Einzelgeldstrafen im Sinne des § 55 StGB gesamtstrafenfähig waren. Treffen wie hier Freiheitsstrafen und Geldstrafen zusammen, so ist zwar in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (5 55 i.V. mit § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB). Doch ist gemäß 5 55 i.V. mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB dem Richter ein Ermessen, das er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben hat (vgl. etwa Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 53 Rän. 3 m.w.Nachw.), dahingehend eingeräumt, daß er neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe auch gesondert erkennen kann. Hiernach hätte das Landgericht von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe absehen und aufgrund der von ihm erkannten vier Einzelgeldstrafen eine Gesamtgeldstrafe verhängen können mit der Folge, daß dem Angeklagten die - auch - in dem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. Februar 1993 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ohne weiteres erhalten geblieben wäre. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich die Strafkanmer des ihr in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist. Die Strafzumessungserwägungen einschließlich der Begründung für die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung erwecken die Besorgnis, daß das Landgericht die Aburteilung lange zurückliegender Taten, für die es jeweils nur auf Geldstrafe erkannt hat, zum Anlaß dafür genommen hat, im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach Art einer Berufungsentscheidung die vom zuständigen Tatrichter für später begangene Taten vorgenommene Strafzumessung im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten zu korrigieren. Bei der Ausübung des Ermessens nach S 53
Abs. 2 Satz 2 StGB hätte es auch einer näheren Auseinander-
setzung mit der Frage bedurft, ob im vorliegenden Verfahren das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1 und 3; vgl. auch BVerfG wistra 1993, 219). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, diese Prüfung nachzuholen und dabei zu bedenken, daß ein bloßer - mit den Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres vereinbarer - Hinweis "auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache" nicht genügt, und daß jedenfalls die weitere Verfahrensdauer bis zu seiner Entscheidung zu berücksichtigen ist.
Gribbohm Ulsamer Maul Foth Granderath