Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.09.1993 – 5 StR 548/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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get 5 StR 548/93 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen
Dieter Ka EB 2 „cus vo ui , geboren m @. EEE 1960 in Sc ED,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
„RR
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1993 beschlossen:
1.: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedrohung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des Schuldspruchs hinsichtlich
der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen würdigung nicht ausgeführt, wodurch es diesen Tatbestand als erfüllt ansieht. Aus den tatsächlichen Feststellungen ist dies auch nicht ohne weiteres zu entnehmen. Vielmehr ist festgestellt, daß der Angeklagte gegen den geschädigten Zeugen gewaltsam vorgegangen ist, um von ihm 1.200 DM zurückzubekommen, die der Angeklagte dem Zeugen gegen das nicht eingehaltene Versprechen, ihm dafür Haschisch zu besorgen, bezahlt hatte und um die er sich betrogen fühlte. Im Rahmen seines gewaltsamen Vorgehens hat der Angeklagte dem Zeugen Geld (150 DM und Kleingeld), Papiere, Schlüssel und
Kleidungsstücke weggenommen.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob der Angeklagte an einen Zahlungsanspruch gegen den geschädigten Zeugen glaubte (vgl. Senatsurteil vom 18. August 1992
- 5 StR 348/92 -). Das würde wegen der Wegnahme von Geld einen Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung mangels des erforderlichen Vorsatzes, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß, hindern, naheliegend auch einen - hier ebenfalls denkbaren - Schuldspruch wegen Raubes infolge eines Tatbestandsirrtums hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (vgl. BGHR StGB S 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1992
EN
AR
- 5 StR 225/92 - und vom 10. August 1993
- 5 StR 451/93 -). Hinsichtlich der weiteren weggenommenen Gegenstände läge nicht fern, daß der Angeklagte sich durch ihre Wegnahme weder wegen räuberischer Erpressung noch wegen Raubes strafbar gemacht hat, weil er sie sich nicht zueignen oder sich durch ihre Verwertung bereichern, sondern sie nur als weiteres Druckmittel zur Durchsetzung seines (vermeintlichen) Rückzahlungsanspruchs nutzen wollte (vgl. BGHR StGB 8 253
Abs. 1 Vermögensschaden 4 und 7; BGH, Beschluß vom
4. Juli 1991 - 4 StR 277/91 -).
Da nähere, einen Schuldspruch wegen Raubes oder räuberischer Erpressung tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, daß wegen der gewaltsamen Durchsetzung der Duldung der Wegnahme an die Stelle einer Verurteilung wegen räuberischer Erpressung eine solche wegen Nötigung tritt.
8 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich insoweit anders als geschehen hätte verteidigen
können.
AFLR
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Änderung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann angesichts der milderen Strafandrohung nicht sicher ausschließen, daß deshalb auf eine geringere Strafe erkannt worden
wäre.
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