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BGH Beschluss vom 04.07.1991 – 4 StR 277/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 277/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Frank MÜHE aus CE Seroren ar MEN 1963 in vB, zur Zeit in Haft,

2. Dirk A (EEE zu: CHE (EEE, geboren an CE 1965 in DU, zur zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wImII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. März 1991

1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig sind, der Angeklagte MB ferner in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe,

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben; die Maßregelaussprüche bleiben bestehen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Kaiserslautern hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung, den Angeklagten Merner mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe unter 60 cm, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (MEER) beziehungsweise zwei Jahren und sechs Monaten (AB) verurteilt, ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und Sperrfristen von jeweils einem Jahr festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beiden Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

1. Der Gastwirt CHEM machte gegen den Anlageberater Volkmann einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 840.000 DM gegen Rücknahme von Aktien geltend, die Volkmann an GEM verkauft hatte. Dieser Forderung war Volkmann - trotz anwaltlicher Fristsetzung und mehrfacher Aufforderungen - nicht nachgekommen. Eine gerichtliche Geltendmachung hielt CE für aussichtslos. Er beauftragte statt dessen die Angeklagten mit der Eintreibung des noch offenstehenden Betrages in Höhe von ca. 800.000 DM. Als Belohnung stellte er ihnen 10 % der einzutreibenden Summe in Aussicht.

Die Angeklagten, die davon ausgingen, daß die Forderung cu zu Recht bestand, suchten Volkmann in seinem Büro auf, Meier bedrohte ihn mit einer geladenen Pistole, und sie for-

derten ihn auf, innerhalb kurzer Frist mindestens 100.000 DM zu zahlen. Unter dem Eindruck der Bedrohung mit der als scharf erkannten Waffe duldete Volkmann, daß die Angeklagten Aktien im Wert von 10.000 bis 20.000 DM an sich nahmen, und händigte ihnen seine Brieftasche mit Kreditkarten, Reiseschecks und Bargeld sowie seine Wagenschlüssel aus. Anschließend zwangen die Angeklagten VER nit vorgehaltener Waffe, gemeinsam mit ihnen in seinem Wagen zu einem entlegenen Platz zu fahren, wo sie ihn aussteigen ließen. Für den Fall der Nichtzahlung der 100.000 DM drohten sie mit Gewalt gegen ihn und seine Familie. Die entwendeten Sachen, einschließlich VEy Pkw, sollten - nach der Absicht der beiden Angeklagten - ihrem Auftraggeber GW als pfand für seine Forderung dienen und an N] zurückgegeben werden, sobald er gezahlt hatte.

2. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die gewaltsame Inpfandnahme von Gegenständen für eine Forderung, die der Täter als bestehend erachtet, mangels Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung nicht als Erpressung strafbar (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 m.w.Nachw.). Daß es den Angeklagten neben einer Inpfandnahme darauf angekommen wäre, sich oder ihrem Auftraggeber auf unbestimmte Zeit den Besitz an Gegenständen des Geschädigten, insbesondere seines Pkws, zu verschaffen (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7), hat das Landgericht nicht festgestellt.

Das gesamte Tatverhalten der Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung (S 240 StGB). Hierin geht die vom Landgericht angenommene versuchte Nötigung auf. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung sowie bei MOB wegen Vergehens nach dem Waffengesetz ist rechtsfehlerfrei.

Der Senat kann die Schuldsprüche selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

3. Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich. Der Senat kann angesichts der milderen Strafandrohung nicht sicher ausschließen, daß deshalb auf geringere als die bei dem Schuldgehalt der Tat nicht übersetzten Strafen erkannt worden wäre. Hingegen werden die rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelaussprüche von

dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben.

Salger Meyer-Goßner Steindorf

Maatz Basdorf