Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 02.06.1992 – 5 StR 225/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 _ StR 225/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 2. Juni 1992 in der Strafsache gegen

Michael Su zu: zum. dort geboren am EB 1555

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts am 2. Juni 1992 nach S 349

Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1991

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rau-

bes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Frei-

heitsstrafe verurteilt.

Während die Verfahrensrüge fehl geht, kann der Schuld-

spruch wegen schweren Raubes nicht bestehenbleiben. Die

Feststellungen ergeben nicht, daß dem Angeklagten be-

wußt gewesen ist, auf den weggenommenen Welpen keinen

Anspruch zu haben. Nach den Urteilsgründen ist vielmehr

nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte geglaubt hat, wegen der Mängel eines von dem Zeugen WE] selieferten Schäferhundes einen Anspruch auf Lieferung eines fehlerfreien Tieres, und zwar in Gestalt des bei Wegener vorhandenen Welpen, zu haben. Denn der Tatrichter hält es für möglich, daß der Angeklagte "von einem Ersatzanspruch bezüglich des eingeschläferten Schäferhundes ausging" (UA S. 16).

Da ergänzende Feststellungen zum Tatvorsatz nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert; hiernach tritt der Vorwurf der Nötigung an die Stelle des Vorwurfs des schweren Raubes. Die Vorschrift des 5 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.

Laufhütte Horstkotte Harms Häger Basdorf