Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.08.1993 – 5 StR 451/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. August 1993 in der Strafsache

gegen

Heinz zZ EEE | zus Gem, geboren am Mm 1951 in Kam:

wegen Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 1993 nach S 349 Abs. 4 StPo

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ein Springmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

3L

Die Feststellungen ergeben nicht, daß dem Angeklagten bewußt gewesen ist, auf das weggenommene Geld keinen Anspruch zu haben. Nach den Urteilsgründen ging der Angeklagte davon aus, "daß der Zeuge BrB seinem Freund Ba@MR Geld schulde und er, der Angeklagte, dies einzutreiben beauftragt sei" (UA S. 15).

Da ergänzende Feststellungen zum Tatvorsatz nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts geändert; hiernach tritt der Vorwurf der Nötigung an die Stelle des Vorwurfs des schweren Raubes. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte vertei-

digen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht erfaßt.

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