Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 07.04.1981 – 1 StR 28/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Udo Ewald T eu aus KB, geboren am GE 1955 in Dom,

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1981, an der teilgenommen haben;

. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Woesner,

Herdegen,

Dr. Ulsanmer,

Dr. Maul

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. BD aus KeiiBiD

als Verteidiger, Justizangestellter =»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in weiterer Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Zerstörung von Bauwerken zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat auf Grund der Sachrüge Erfolg, so daß es einer abschließenden Entscheidung über die erhobenen Verfahrensbeschwerden nicht bedarf.

1. Die bisherigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen den Schuldspruch wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nicht.

Die vom Angeklagten in einer Dachgeschoßwohnung eines mehrstöckigen Wohnhauses ausgelöste Gasexplosion führte zum Tode zweier in der angrenzenden Nachbarwohnung schlafender Menschen. Es fehlt jedoch die konkrete Feststellung, daß der Angeklagte zur Tatzeit von der Anwesenheit dieser beiden Tatopfer in der Nachbarwohnung gewußt oder zumindest mit ihr gerechnet hat. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, "daß durch eine Gasexplosion in einem mehrstöckigen Wohnhaus andere Hausbewohner, von deren Anwesenheit zur Tatzeit er wußte, zu Tode kommen könnten"; "er nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf" (UA S. 11). Zur Begründung der Annahme bedingten Mordvorsatzes reicht diese Feststellung nicht aus. Es genügt auch nicht, wenn das Schwurgericht hierzu ausführt, der Angeklagte habe gewußt, daß in dem mehrstöckigen Wohnhaus "unbestimmt viele Menschen" (UA S. 21) zur Tatzeit anwesend waren, ohne im einzelnen zu konkretisieren, in welchen Stockwerken bzw. Wohnungen sich diese Menschen (nach der Vorstellung des Angeklagten) befunden haben und inwiefern der Angeklagte nach den von

ihm erwarteten Wirkungen der Explosion jeweils mit einer Gefährdung der Mitbewohner rechnete. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nunmehr insbesondere auch der in der Revisionsbegründungsschrift vorgetragenen Behauptung des Angeklagten nachzugehen, er sei davon ausgegangen, daß gerade die Tatopfer zur Tatzeit wegen Urlaubs nicht in ihrer Wohnung gewesen seien.

2. Hiernach bedarf es einer Erörterung des sonstigen Revisionsvorbringens nicht mehr. Daß das Landgericht die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage, ob durch Hitzeeinwirkungen die Überwurfmutter am Verbindungsstück zwischen Gasofen und Hausleitung sich ausdehnen und lösen konnte, mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt hat, gibt indes Anlaß zu folgenden Bemerkungen: Der Tatrichter hat zwar nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob seine Sachkunde ausreicht oder ob er der Hilfe eines Sachverständigen bedarf; er darf sich aber keine Sachkunde zutrauen, die er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht haben kann (vgl. BGHSt 3, 27, 28; 3, 169, 175). Nimmt er - wie hier - auf Spezialgebieten Sachkunde für sich in Anspruch, die er möglicherweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht haben kann, so sollte er einleuchtend darlegen, aus welchen besonderen Erfahrungen er eigene Sachkunde herleitet.

Schließlich weist der Senat darauf hin, daß die in Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung, die Tat sei "Ausdruck einer erheblichen Lebensführungsschuld des bei seiner guten intellektuellen und künstlerischen Veranlagung mit durchaus günstigen Voraussetzungen ausge-

statteten Angeklagten" (UA S. 24), den Strafausspruch gefährden könnte.

Pikart - Woesner Herdegen Ulsamer Maul