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BGH Beschluss vom 14.09.1993 – 5 StR 478/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 478/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 14. September 1993 in der Strafsache

gegen

Wolfgang K EEE aus TED. dort geboren am BB. EB 1941.

wegen Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1993 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Febru-

ar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision dringt mit einer auf S 265 StPO gestützten Verfahrensrüge durch.

Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe "unter Mithilfe einer bislang unbekannt gebliebenen Person" tateinheitlich ein Gebäude (§ 308 StGB) und eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache (§ 265 StGB) in Brand gesetzt, indem er "auf der Rampe, in der Werkhalle und im Bürotrakt Brände legte", die Teile eines im Eigentum seiner Ehefrau und seiner Schwägerin stehenden Gebäudekomplexes

erfaßten; nach seinem Plan sollte mit Versicherungslei-

stungen der Hamburger Feuerkasse ein Fabrikneubau finanziert werden. Die Anklage nahm hiernach eine Alleintäterschaft des durch einen Gehilfen unterstützten An-

geklagten an.

Die Urteilsfeststellungen gehen ebenfalls davon aus, daß der Angeklagte die Brandstiftung zur Erlangung der Versicherungssumme geplant habe. Den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug hat der Tatrichter folgendermaßen begründet: Der Angeklagte habe, um im Zeitpunkt der Inbrandsetzung im Interesse seines Alibis zu Hause sein zu können, mindestens zwei Personen ("Mittäter") beauftragt, den Eindruck eines Einbruchs hervorzurufen und in seiner Abwesenheit gegen 3.00 Uhr morgens das Feuer zu legen; die unbekannt gebliebenen "Mittäter" hätten auftragsgemäß gehandelt, nachdem der Angeklagte nach Hause gefahren und dort gegen 20.30 Uhr eingetroffen sei: der Angeklagte habe den Abend mit seiner Ehefrau in seinem Hause verbracht und sei dort gegen 23.00 Uhr

zu Bett gegangen.

II.

1. Der Angeklagte ist ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, daß er statt wegen Alleintäterschaft auch wegen Mittäterschaft verurteilt werden könne. Dieser Hinweis hätte jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist, nach

s 265 Abs. 1 StPO gegeben werden müssen. Gegenüber der Annahme der Anklage, der Angeklagte habe unter Mithilfe

eines anderen als alleiniger Täter gehandelt, ist die

Mittäterschaft, die der Tatrichter zugrunde legt, ein abweichender rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne dieser Vorschrift (BGHSt 11, 18, 19; BGH NJW 1952, 1385; BGH Stv 1985, 490).

2. Der Angeklagte hätte auch darüber unterrichtet werden müssen, daß dem Schuldspruch die Feststellung Zugrunde gelegt werden könne, er sei während der auf sein Geheiß erfolgten Brandlegung zu Hause gewesen. Diese Unterrichtung war durch den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 GG) geboten: Die Veränderung der entscheidungserheblichen Tatsachen und ihre Einbeziehung in die Urteilsfindung muß für den Angeklagten so deutlich erkennbar sein, daß er sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen kann (BGHR StPO S 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 5. 8, 12 m.w.N.:; BGH bei Holtz MDR 1980, 107). Es hätte ausgereicht, wenn die Hauptverhandlung einen Verlauf genommen hätte, aus dem der Angeklagte die Möglichkeit, daß das Gericht veränderte tatsächliche Umstände zugrunde legen würde, entnehmen konnte (BGHR stpo 8 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12). Das ist indessen, wie der aus der Niederschrift ersichtliche Gang der Hauptverhandlung und die Urteilsgründe zeigen, nicht der Fall gewesen. Die Mittäter des Angeklagten sind unbekannt geblieben. Zeugen, die sie bei der Brandlegung beobachtet haben, waren - anders als in dem in BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 1 behandelten Fall - nicht vorhanden.

Allerdings hat die Strafkammer die Ehefrau des Ange-

klagten als Zeugin vernommen. Sie hat bekundet, daß der Angeklagte in der Brandnacht zwar später als sonst nach Hause gekommen, dann jedoch ununterbrochen zu Hause ge-

blieben sei, bis er von der Polizei über das Feuer un-

terrichtet wurde. Das Landgericht hat der Ehefrau des Angeklagten bei der Urteilsfindung geglaubt (UA S. 55). Es hat aber ersichtlich nicht schon während der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, daß es diese Aussage für glaubhaft halte und gleichwohl den Angeklagten als Täter der Brandstiftung ansehe, nämlich in dem Sinne, daß der Angeklagte die Brandstiftung vorbereitete, ihre Ausführung dagegen im Interesse seines Alibis einem anderen überließ. Das Ergebnis der Vernehmung der Ehefrau machte diese Annahme nicht unausweichlich: Mit ihm war auch die EFinlassung des Angeklagten vereinbar, daß er mit der Brandstiftung nichts zu tun habe.

3, Die Verurteilung kann auf dem fehlerhaften Verfahren beruhen. Wäre der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung als Mittäter hingewiesen und - was damit eng zusammenhängt - von der möglichen Veränderung der tatsächlichen Grundlagen unterrichtet worden, so wäre eine andere Verteidigung nicht ausgeschlossen gewesen: Das Landgericht legt bei der Überführung des Angeklagten besonderes Gewicht auf den Umstand, daß die Täter die Büroräume des Angeklagten und seines Bruders vor der Brandlegung geöffnet und unter Hinterlassung von "Binbruchsspuren" wieder zugeschlossen haben und daß, abgesehen von der unverdächtigen zeugin CE und dem zur Tatzeit ortsabwesenden Bruder des Angeklagten, nur der Angeklagte einen Schlüssel zu diesen Büroräumen besaß (UA S. 47). Wenn der Angeklagte zur Zeit der Brandstiftung nicht am Tatort, jedoch - wovon der Tatrichter ausgeht - am nächsten Morgen im Besitz des Schlüssels war, dann stellt sich die Frage, wann er den Schlüssel von den Mittätern zurückerhalten hat. Das Landgericht ist dieser Frage nicht nachgegangen (vgl. UA S. 47 £.). Die Verteidigung hätte, wäre sie auf die Veränderung

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des tatsächlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden, mit Beweisamträgen oder Beweisanregungen geltend machen können, daß der Angeklagte zwischen der Ankunft in seinem Hause und dem Anruf der Polizei mit niemandem außer seiner Ehefrau Kontakt gehabt habe.

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