Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 15.02.1994 – 5 StR 26/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 26/94 (alt: 5 StR 462/93)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. Februar 1994 in der Strafsache gegen
Detlef Sch Em „aus Hoc, geboren aam@. EB 1963 in Lim,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1994 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. Oktober 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen.
Gründe§
1. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil angesichts der "außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe das
Landgericht nicht ausreichend dargetan" habe, "aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre
und hätte verhängt werden können" (BGH NStZ 1993, 584).
Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
2. Der Strafausspruch hat abermals keinen Bestand.
Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die vom Landgericht auch angeführten sachlichen Gründe den Rechtsfolgenausspruch tragen könnten. Er muß angesichts der Fassung der Urteilsgründe besorgen, daß eine Häufung unsachlicher Formulierungen (das Landgericht spricht von "Tätern seines Schlages") und Erwägungen dem Landgericht den Blick auf das richtige Ergebnis verstellt hat:
Der Angeklagte hat nach der Tat Spielschulden gemacht und so seinen finanziellen Spielraum für Unterhaltszahlungen eingeengt. Das mag gegen ihn sprechen. Ihm dies freilich auf wenigen Seiten Urteilsbegründung sechsmal vorzuhalten, ist keine sachliche Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten mehr. Dasselbe gilt von dem Umstand, daß der Angeklagte "entgegen ärztlichem Verbot" raucht, "weil er von diesem Laster nicht loskomme". Dies mag seine krankheitsbedingte Strafempfindlichkeit relativieren. Der Senat sieht indes keinen sachlichen Grund, dies dem Angeklagten an sechs Stellen der Urteilsgründe vorzuhalten.
Der Senat hat die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.
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