Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 14.07.1993 – 2 StR 352/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
rast von
14. Juli 1993
in der Strafsache
gegen
Hans-Jürgen Sch - aus Bad VE dort
geboren am EB. EEE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
AIE
ME
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. März 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die nach ihrem maßgeblichen Inhalt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Die in diesem Rahmen vorgenommene weitere Beschränkung auf den Strafausspruch unter Ausklammerung der Entscheidung über die Nichtanwendung des S 64 StGB ist hie? unwirksam, weil die Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung wegen alkoholbedingter Enthemmung des Angeklagten gemäß S 21 StGB und die Versagung der Unterbringung nach § 64 StGB auf denselben Gesichtspunkten beruhen. Eine getrennte Beurteilung der ge-
‚ nannten Fragen ist deshalb nicht möglich. Für beide Entscheidungen kommt es darauf an, aus welchem Grunde der Angeklagte immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich nimmt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß S 226 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der starken Alkoholisierung des Angeklagten (2,97 %0) und der Tatsache angenommen, daß der Angeklagte sich durch eine vorangegangene Tätlichkeit seiner Ehefrau (Schlag aufs Auge) zur Tat hat hinreißen lassen. Eine nochmalige Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bereits der tragende Grund für die Annahme eines minder schweren Falles gewesen sei. Dabei hat das Landgericht aber nicht geprüft, ob nicht bereits in entsprechender Anwendung von $S 213 1. Alternative StGB die Annahme eines minder schweren Falles zwingend geboten war, so daß die weiteren Milderungsgründe, insbesondere die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit für die Annahme des minder schweren Falles also eine weitere Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB erlaubten. Denn ein auf Alkoholgenuß beruhender Strafmilderungsgrund nach $S 21 kann die Annahme eines Provokationsfalles im Sinne des § 213 1. Alternative StGB weder begründen noch mitbegründen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 20; StGB § 226 Strafrahmenwahl 1; BGHSt 35, 143; BGH, Beschl. v. 20. August 1991 - 5 StR 378/91; v. 23. Juli 1991 - 1 StR 374/91 = Stv 1992, 115; v. 2. März 1993 - 1 StR 26/93).
Die Erörterung einer analogen Anwendung von § 213 1. Alternative StGB mußte sich dem Landgericht hier aufdrängen: Der Angeklagte hatte sich nach einem Streit mit seiner Ehefrau ein Messer in die linke Oberkörperseite gestoßen. Er saß verletzt im Sessel, als seine Frau herantrat und ihn nach dem Grund der Verletzung fragte. Sie war wütend und "schimpfte mit ihm". Als der Angeklagte ihr nicht antwortete, versetzte sie ihm mit dem Handrücken einen Schlag auf das Auge. Der Angeklagte hielt sich, bedingt durch den Schmerz, die Hand auf das Auge, sprang sodann aus dem Sessel hoch und ließ die Klinge des Klappmessers, mit dem er sich zuvor selbst verletzt hatte, hervorschnellen. Als seine Ehefrau einen Schritt auf ihn zuging, stieß er das Messer nach vorn in ihre Richtung, um sie zu verletzen (UA S. 9). Er war durch den Schlag gereizt worden und hatte sich hierdurch zu der tödlichen Verletzungshandlung hinrei-Ben lassen (UA S. 20).
Daß der Angeklagte seiner Ehefrau schuldhaft genügend Veranlassung zur tatauslösenden Provokation gegeben hätte (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alternative Verschulden 1, 2;
S 226 Strafrahmenwahl 3; BGH, Urt. v. 18. September 1990 - 5 StR 374/90), ergeben die bisherigen Feststellungen nicht.
®
Die Rechtskraft des Schuldspruchs würde den neu entscheidenden Tatrichter an derartigen zusätzlichen Feststellungen nicht hindern. Die Sache war daher nach Aufhebung des Strafausspruchs an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts zurückzuverweisen.
Jähnke Maier Theune Detter Streck