Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 23.07.1991 – 1 StR 374/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 374/791 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

Franz Xaver H HB cu: FÜ, dort geboren om EN 1555,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 23. Juli 1991 einstimmig be-

schlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 1991 im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die

Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht bejaht die Voraussetzungen von § 213 erste Alternative StGB, welche Vorschrift es zu Recht auf die Verurteilung nach § 226 StGB anwendet (vgl. BGHSt 25, 222; st. Rspr.). Es übersieht jedoch, daß in solcher Situation zwingend der minder schwere Fall des $S 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, ohne daß es auf weiteres ankommt. Deshalb ist für eine Gesamtwürdigung, in deren Rahmen das Landgericht neben § 213 StGB noch die erheblich verminderte Schuldfähigkeit (S 21 StGB), den vermeidbaren Verbotsirrtum

(s 17 Satz 2 StGB) sowie mildernde Modalitäten der Tatausführung einbezieht, kein Raum. Alle diese Umstände stehen vielmehr, nachdem $S 213 erste Alternative StGB für sich zum minder schweren Fall des S 226 Abs. 2 StGB geführt hat, ungeschmälert zur Verfügung, sei es (bei S§ 21, 17 StGB) zu weiterer Milderung des Strafrahmens nach S§ 49 Abs. 1 StGB,

sei es im Rahmen der schließlichen Festlegung der Strafe.

Die Erwägung des Landgerichts, eine zusätzliche Milderung des gemäß SS 213, 226 Abs. 2 StGB gefundenen Strafrahmens über SS 21, 49 Abs. 1 StGB wäre "nicht möglich" gewesen, beseitigt nicht die Besorgnis, das Landgericht sei von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, und schließt auch ein Beruhen der Entscheidung auf dem Rechtsfehler nicht aus. Deshalb kann der Strafausspruch - Rechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich - nicht be-

stehen bleiben.

Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning