Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.06.1993 – 1 StR 287/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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707

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

Dieter Hans Wa aus wi. senoren am EEE 1952 in EEE

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

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U

Der 1.

+07

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

II.

. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist; doch bleibt der Schuldspruch wegen Diebstahls selbständig bestehen;

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl zur Freiheits-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit

seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte insbesondere, das Landgericht habe zu Unrecht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung verneint. Das Rechtsmittel ist überwiegend begründet.

1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Entscheidung zur Frage des Rücktritts nicht; sie sind unklar und widersprüchlich und ermöglichen deshalb dem Senat nicht die Prüfung, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 24 StGB aus zutreffenden Gründen verneint hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rücktritt vom Versuch freiwillig im Sinne des § 24 StGB, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert worden noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 2, 4, 5, 8, 10, 13 und 16 m.w.Nachw.). Dabei kommt es entscheidend nicht auf die objektive Sachlage, sondern auf die Vorstellung des Täters hiervon an (BGHR aa0 7, 8, 10, 16). Gibt in einem Vergewaltigungsfall der Täter sein weiteres Vorhaben auf, weil sein Triebverlangen nachgelassen hat, so hängt die Freiwilligkeit des Rücktritts davon ab, ob sich dieser Zustand für den Täter als zwingendes - psychisches oder physisches - Hindernis darstellt oder ob er noch als "Herr seiner Entschlüsse" aufgrund einer "autonomen" Abwägung von der Vollendung der Tat Abstand nimmt, den Geschlechtsverkehr also ausführen könnte, wenn er dies wollte.

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Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen BGHSt 9, 48, 53 und 20, 279, 280 besagen nichts anderes.

b) Zur Rücktrittsfrage hat das Landgericht im Sachverhalt (UA S. 6) ausgeführt: "Da beim Angeklagten plötzlich der sexuelle Trieb wegen der Gegenwehr und des Flehens der Zeugin nachließ, gestattete er der Frau, aufzustehen und sich etwas überzuziehen." Im Rahmen der Beweiswürdigung gibt das Landgericht die von ihm für glaubwürdig erachtete Einlassung des Angeklagten wie folgt wieder: "Er habe schließlich von Christine IB apgelassen, weil infolge ihrer Gegenwehr bei ihm der sexuelle Trieb nachgelassen habe" (UA S. 8). In der rechtlichen Würdigung schließlich heißt es, der Angeklagte habe "jedoch nur deswegen die weitere Tatvollendung aufgegeben, weil durch die Gegenwehr der Zeugin IE sein Triebverlangen beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist der Rücktritt nicht freiwillig" (UA S. 18).

Angesichts dieser widersprüchlichen und unklaren Ausführungen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß sich der Sexualtrieb des Angeklagten lediglich verringert (nachgelassen) hat, ohne jedoch völlig zu verschwinden, der Angeklagte mithin aufgrund einer eigenständigen Abwägung zwischen seinem (verminderten) geschlechtlichen Verlangen und den persönlichen Belangen seines Opfers die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat. In diesem Fall würde der Anwendung des 5 24 StGB nichts entgegenstehen. Allerdings wäre der Angeklagte dann wegen (vollendeter) sexueller Nötigung nach § 178 StGB strafbar (BGHR StGB S$S 177 Abs. 1 Versuch 5; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. $S 178 Rdn. 11; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 177 Rdn. 15).

2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls weist, für sich genommen, keinen Rechtsfehler auf. Doch ist die Annahme von Tateinheit zwischen dem Diebstahl und der versuchten Vergewaltigung unzutreffend. Der Diebstahlskomplex war abgeschlossen, mithin beendet, als der Angeklagte den neuen und selbständigen Entschluß faßte, mit Frau LEE. sie er im Obergeschoß des Hauses vermutete und die seine Anwesenheit noch nicht bemerkt hatte, auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Unter diesen Umständen rechtfertigt der zeitliche und räumliche Zusammenhang für sich allein nicht die Annahme von Tateinheit; insbesondere liegt keine sogenannte natürliche Handlungseinheit vor. Das Verschlechterungsverbot steht der Annahme von Tatmehrheit nicht entgegen (vgl. BGHR StPO S 358 Abs. 2 Nachteil 5 m.w.Nachw.). Der Schuldspruch wegen Diebstahls bleibt deshalb selbständig bestehen.

3. Für den Fall, daß der neue Tatrichter wiederum zur Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung gelangen sollte, weist der Senat auf folgendes hin:

Das Landgericht hat zwar geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB vorliegt. In diese Prüfung hat es die wesentlichen Tatumstände einbezogen und ausdrücklich auch berücksichtigt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Es hat dabei jedoch übersehen, daß in diese Gesamtwürdigung auch der Umstand einzubeziehen war, daß die Tat nicht vollendet, sondern nur versucht worden ist. Das Zusammentreffen von Versuch und verminderter Schuldfähigkeit erhält im Rahmen der Prüfung

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eines minder schweren Falles besonderes Gewicht, zumal die Strafkammer unter beiden Gesichtspunkten von der Möglichkeit der Strafmilderung nach S 49 StGB Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5). Angesichts der vom Landgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - angenommenen Höchststrafe von acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe einerseits sowie einer Höchststrafe von fünf Jahren gemäß S 177 Abs. 2 StGB andererseits kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die unvollständige Gesamtwürdigung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Noch mehr gilt dies dann, wenn man die Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung ohne einen der beiden vertypten Milderungsgründe in Betracht zieht, mit der Folge, daß eine nochmalige Ermäßigung des Strafrahmens des $S 177 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB denkbar wäre (S 50 StGB).

Gribbohm Ulsamer Granderath Brüning Beyer