Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 10.12.1991 – 5 StR 547/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AFL

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Hassan HR „aus vB, geboren am «EB 1956 in Di (Syrien),

zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Dezember 1991 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. März 1991 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 22. November 1991 hat vorgelegen.

Der Senat weist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (5 62 StGB) darauf hin, daß Äußerungsdelikte wie Beleidigungen

(S 1§ 5 StGB) für sich allein keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des S 63 StGB sind. Der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen durch seine ganz außergewöhnlich gehäuften, auch nächtlichen Telefonanrufe die Gesund-

heit verschiedener Personen erheblich beschädigt (s 223 StGB); die Anrufe gingen zum Teil auch mit Morddrohungen einher. Es droht die Gefahr, daß er ohne eine Unterbringung mit diesen Körperverletzungen fortfahren würde.

Unter diesen Umständen ist die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unverhältnismäßig. Im weiteren Ablauf der Zeit wird jedoch der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 70, 297) entwickelte Grundsatz an Bedeutung gewinnen, daß die Voraus-

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setzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges um so strenger werden, je länger die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

andauert.

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