Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.02.1993 – 2 StR 9/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR _ 9/93 Le: vom

12. Februar 1993

in der Strafsache

gegen

Gerhard August B EEE aus KB, dort geboren am @. GEB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. September 1992 aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) unterblieben ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch und dem Strafausspruch

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gilt. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Teilaufhebung des Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß S 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich nach den Urteilsfeststellungen auf.

Danach geriet der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte erstmals im Alter von 15 Jahren mit Drogen in Kontakt und rauchte zunächst Haschisch. Er sammelte in der Folgezeit Erfahrungen mit nahezu jeder Art . von Betäubungsmitteln, konsumierte jedoch in erster Linie Haschisch. Sein täglicher Konsum steigerte sich auf 7 bis 8 g und erreichte in Spitzenzeiten, wenn ihm die finanziellen Mittel zur Verfügung standen, 15 g Haschisch. Vor und während der Tat zum Nachteil der Zeugin OWMMB rauchte der Angeklagte Haschisch. Circa sechs Monate vor der Tat hatte der Angeklagte der Zeugin OB einen Geldbetrag ausgehändigt, damit sie ihm das Geld zuteilen konnte und er nicht alles auf einmal für Drogen ausgab. Auch vor der Tat zum Nachteil der Zeugin TB hatte der Angeklagte, der sich wegen seines Drogenkonsums ständig in finanziellen Nöten befand und deshalb zu Geld kommen wollte, Haschisch im üblichen Umfang konsumiert und auch Heroin geraucht. Durch den langjährigen abnormen Haschischmißbrauch kam es beim Angeklagten zu einer gewissen Persönlichkeitsveränderung, die zum Leistungsnachlaß und zu einem Mangel an sozialem Interesse sowie zusammen mit einem Durchbruch aggressiver Impulse zu einer nicht ausschließbaren Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte.

Angesichts dieser Feststellungen hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob bei dem Angeklagten ein Hang vorhanden ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, auf den die begangenen Taten zurückgehen, und ob in Zukunft die Gefahr besteht, daß er infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Daß der Angeklagte neben anderen Betäubungsmitteln in erster Linie Haschisch konsumierte, ändert hier nichts.

Regelmäßiger Haschischkonsum führt zu psychischer Abhängigkeit bei gering ausgeprägter Tendenz zur Dosissteigerung, Psychische Entzugserscheinungen beim Absetzen der Substanz sind die Regel und äußern sich als Unruhe, Nervosität, Verstimmung und dem schwer beherrschbaren Bedürfnis, sich erneut Stoff für den eigenen Bedarf zu beschaffen und den Konsum der Droge fortzusetzen (Wanke-Täschner, Rauschmittel, 5. Aufl., 1985, S. 32). Dabei bleibt das Verlangen nach erneuter Zufuhr relativ lange erhalten, woraus eine wochen- und monatelange Rückfallgefahr entsteht (Täschner, Das Cannabis-Problem, 1979, S. 98). Ob länger andauernder Cannabiskonsum auch zu physischer Abhängigkeit führt, steht derzeit noch nicht fest. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Hang im Sinne des S 64 StGB nicht den Grad der physischen Abhängigkeit erreicht haben muß. Weiterhin ist aufgrund von Untersuchungen nachgewiesen, daß es nach Haschischkonsum zu atypischen Rauschverläufen kommen kann, bei denen aggressive Fehlverhaltensweisen beobachtet wurden {Wanke-Täschner a.a.0O. S. 30). Unter Zugrundelegung dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse drängte sich deshalb nach den im Urteil getroffenen Feststellungen die Frage auf, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Unterbrin-

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gung in einer Entziehungsanstalt vorlagen (siehe auch BGHR StGB 5 64 Anordnung 2). Anhaltspunkte dafür, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint, sind nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß alle Erfahrungen in der Praxis zeigen, daß auch bei fortgeschrittener Abhängigkeit immer noch im Einzelfall eine Chance bestehen kann, erfolgreich eine Behandlung abzuschließen (siehe Täschner NJW 1984, 638, 640).

Der Rechtsfehler führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat angesichts der milden Strafe ausschließen kann, daß der Tatrichter bei einer Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter