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BGH Beschluss vom 03.05.1993 – 5 StR 688/92

5. Strafsenat

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5_StR 688/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. Mai 1993 in der Strafsache gegen

Friedhelm Wilhelm Hans Ko im aus BB, geboren am MR. Emm 1943 in Deu,

wegen Anstiftung zum versuchten Versicherungsbetrug

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1993 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zu Verfahrensrügen:

1. Allerdings weist der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin "Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze betr. Versicherungen (ausgenommen Versicherungsaufsichts- und Pflichtversicherungsgesetz)" einer anderen als der hier erkannt habenden Strafkammer zu. Indes ist der Geschäftsverteilungsplan der Auslegung zugänglich, die nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hat (Senatsbeschluß vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92 -). Die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans bei dessen Anwendung obliegt zunächst ausschließlich dem mit der Sache befaßten Spruchkörper (vgl. Kissel, GVG S 21 e

Rdn. 104). Hier hat die alsdann erkennende Strafkammer (übrigens in Übereinstimmung mit der später erklärten Ansicht des Präsidenten des Landgerichts Berlin, Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin S. 5) die genannte Klausel des Geschäftsverteilungsplans ersichtlich dahin ausgelegt, daß dieser der Versicherungsbetrug nach § 265 StGB nicht unterfällt. Diese Auslegung ist zumindest vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich.

2. Der Schöffe EB ist ohne Rechtsfehler "gemäß SS 77, 52 Abs. 1 Nr. 2, 35 Nr. 6 GVG" von der Schöffen-

liste gestrichen worden. Zu den Streichungsgründen des S 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG zählen auch die in § 35 GVG genannten Umstände, sofern der Schöffe sich auf sie beruft. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1978 auf der Grundlage der SS 35 und 52 GVG in der damals geltenden Fassung entschieden (BGHSt 28, 61, 63). Die seither erfolgten Änderungen der Vorschriften haben den genannten Grundsatz nicht berührt. Dementsprechend werden auch im Schrifttum die in § 35 GvG genannten Umstände zu den nach S 52 Abs.. 1 Nr. 2 GVG beachtlichen Streichungsgründen gezählt (Kissel in KK 2. Aufl. § 52 GVG Rän. 4; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 52 GVG Rän. 1; wohl a.A. Müller in KMR 7. Aufl. S 52 GVG

Rdn. 1 und Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht GVG 5 52 Rdn. 4 und Fußnote 9).

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ZZ

Einen Verstoß gegen die Regelung des S 53 Abs. 1 GvG behauptet die Revision nicht mit Bestimmtheit. Im übrigen ist der Beschluß des Landgerichts, durch den der Schöffe WB von der Schöffenliste gestrichen wurde, nur auf etwaige Willkür überprüfbar (S 52 Abs. 4,

S 53 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 336 Satz 2 StPO). Willkür

liegt nicht vor.

3. Die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil bei der hier gegebenen Sachlage die Strafkammer die Beweisbehauptung als aus der Luft gegriffen ansehen durfte.

II.

Zur Sachrüge:

1. Auf die Taten des Beschwerdeführers findet deutsches Strafrecht, insbesondere 5 265 StGB, Anwendung. Der Beschwerdeführer stiftete in Berlin mit betrügerischer Absicht den Mitangeklagten Kurze zweimal an, sein - des Beschwerdeführers - Ferienhaus in Schweden, das bei einer schwedischen Versicherung gegen Feuersgefahr versichert war, in Brand zu setzen, woraufhin der Mitangeklagte die Inbrandsetzung zweimal versuchte.

a) Zweck der Vorschrift des § 265 StGB ist neben der Verhütung einer bei solchen Taten typischerweise drohenden Gemeingefahr (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 1, Schroeder JR 1975, 71 ff.) die Vermeidung des allgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht, wenn die entsprechende Versicherung ungerechtfertigt in

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-03/5-str-688-92#rd_8

Anspruch genommen wird (BGHSt 11, 398, 400; 25, 261, 262; BGH NJW 1951, 204, 205; RGSt 67, 108, 109; vgl. auch Geerds, Festschrift für Welzel [1974] S. 841, 854). Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Schutzbereich der Vorschrift nicht etwa - nach den Maßstäben von BGHSt 18, 333, 334; 21, 277, 280; 29, 85,

87 - auf den Schutz inländischer Rechtsgüter be-

schränkt.

b) Unabhängig von S 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB und dem danach zu beachtenden schwedischen Strafrecht, worauf bislang alle Verfahrensbeteiligten abgestellt haben, gilt für die Taten des Angeklagten deutsches Strafrecht gemäß SS 3 und 9 StGB, weshalb nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB die Frage der Strafbarkeit nach schwedischem Recht sogar dahingestellt bleiben kann.

2. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.

a) Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer die bei der konkreten Strafzumessung genannten strafmildernden Gesichtspunkte (UA S. 104) bei der Strafrahmenwahl (UA S. 98 f.) übersehen hat.

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b) Mit den strafmildernd berücksichtigten "erheblichen disziplinarrechtlichen Folgen" für den beamteten Beschwerdeführer (UA S. 104) meint die Strafkammer ersichtlich die gesetzlichen Folgen der § 24 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 BRRG, § 83 Satz 1 Nr. 1 Berliner Landesbeamtengesetz.

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