Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 12.03.1993 – 3 StR 45/93
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 45/93
12. März 1993 in der Strafsache
gegen
Marin P EEE aus NEED, geboren am u in SO (Rumänien).
wegen Diebstahls u.a.
Ic
EN
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen!
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. Oktober 1992 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt
ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeante zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs (Tateinheit statt Tatmehrheit); im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Der Angeklagte hat die Widerstandshandlungen begangen, als er von Polizeibeamten bei der Ausführung des Einbruchdiebstahls überrascht und an der Flucht gehindert worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Tatbestand des Diebstahls vollendet, aber noch nicht beendet, da ein gesicherter Gewahrsam an dem eingesteckten Schmuck noch nicht begründet war. Bei dieser Sachlage besteht zwischen dem Diebstahl und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Tateinheit (BGH bei Holtz, MDR 1988, 453). Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dies führt zu einem Wegfall der verhängten Einzelstrafen, die jedoch durch die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe ersetzt werden können, da auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung ändert sich hier am Unrechts- und Schuldgehalt nichts.
Zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler