Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 09.02.1993 – 5 StR 611/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2F
5_StR 611/92
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Februar 1993 in der Strafsache gegen
De We geboren am EN 1954 in DEE.
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1993 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
29. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte nachts in das Haus der 75jährigen, schwer zuckerkranken Gertrud TEE ein, die durch eine Beinamputation in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, um Bargeld zu entwenden. Da Frau TEEN wider Erwarten nicht schlief, sondern den Angeklagten erkannte, schlug er auf sie ein und erwürgte und erdrosselte sie schließlich mit Hilfe eines Zellstoffvlieses.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Verurteilung stützt sich auf zahlreiche Indizien. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
BI
"Das Landgericht stützt sich insoweit auch darauf, daß dem Angeklagten 'die Vernichtung fremden Lebens durch Schlagen und Würgen nicht wesensfremd' sei, und beruft sich dazu auf ein Urteil vom 13. November 1973 (UA S. 39/40), mit dem der Angeklagte 'wegen Totschlages zu einer 6-jährigen Jugendstrafe' verurteilt worden war (UA S. 2). ...
Nach den Feststellungen weist 'der Strafregisterauszug des Angeklagten' zwei Verurteilungen aus dem Jahre 1991 aus (UA S. 5), damit nicht mehr die aus dem Jahre 1973; das steht in Einklang mit den Tilgungsfristen des 5 46 BZRG, wonach selbst die längste der in Betracht kommenden Fristen, nämlich die des Abs. 1 Nr. 2 c i.V. m. Abs. 3, bereits vor 1991 (vgl. § 47 Abs. 3 BZRG) abgelaufen war. Eine getilgte Verurteilung darf aber auch als Indiztatsache nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (u.a. BGHR BZRG § 51 - Verwertungsverbot 2 -; vgl. auch Kleinknecht/Meyer, StPO,
40. Aufl., S 261 Rdn. 14); ein Ausnahmefall (vgl. BGH, aa0) liegt hier nicht vor.
Da sich das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf 'alle vorgenannten Indizien', damit auch auf die aus der Verurteilung von 1973 abgeleiteten, gestützt hat (UA S. 40), läßt sich nicht ausschließen, daß die Überzeugungsbildung auf dem Verwertungsfehler beruht.
IF
Ob auch ohne ihn auf die Schuld des Angeklagten zu schließen ist, kann nicht das Revisionsgericht beurteilen; das ist Sache des Tatrichters."
Dem tritt der Senat bei.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hin: zur Verwertbarkeit eines gescheiterten Alibibeweises auf BGH StV 1982, 158; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11; BGH, Urteil vom 21. Janu-
ar 1992 - 5 StR 491/91; zur Verwertbarkeit von Lügen des Angeklagten auf BGH StV 1985, 356, 357; NStZ 1986, 325; zur Verwertbarkeit von Indizien auf BGH StV 1985, 48; BGH, Beschluß vom 17. März 1992 - 5 StR 86/92.
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