Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 17.03.1992 – 5 StR 86/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. März 1992 in der Strafsache
gegen
Wolfgang B EEER seborener STB aus Hl.
dort geboren am EEE 1558. zur Zeit in Haft,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß
Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. März 1992 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. August 1991 aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt wurde,
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte wurde wegen Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge und beanstandet er das Verfahren.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wurde. Im übrigen hat es Erfolg.
AN Ss
Die Verurteilung wegen Brandstiftung in zwei Fällen beruht auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Der Senat verkennt nicht, daß gewichtige Umstände für die Täterschaft des Angeklagten sprechen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung aber auch auf drei Umstände, die als Indizien für die Überzeugungsbildung nicht geeignet sind:
Als die Zeugin Ho den Angeklagten nach Ausbruch des ersten Brandes alarmiert habe, habe dieser ihr erklärt, er habe gerade geschlafen. Das habe ihm die Zeugin "aber nicht recht geglaubt, da er u.a. mit einer Jogginghose bekleidet gewesen sei und eine Brille aufgehabt habe, außerdem sei Musik aus einem Gerät zu hören gewesen"
(UA S. 15). Dabei bleibt offen, ob die Annahme der Zeugin zutraf, welche Schlüsse das Landgericht aus dem Vorgang gezogen hat und ob der Vorgang überhaupt Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten zuließ.
Ferner sei dem Angeklagten eine Brandstiftung zur Verdekkung eines Diebstahls "angesichts der Vorstrafe" auch zuzutrauen (UA S. 16). Damit verwertet die Strafkammer unzulässigerweise einen nicht feststehenden Umstand zum Nachteil des Angeklagten: Bei der der Verurteilung vom
13. April 1989 zugrunde liegenden Tat hatte der Angeklagte die Bettauflage einer Schlafcouch angezündet, "mutmaßlich, um die Diebesspuren zu verwischen" (UA S. 7). Daß der Angeklagte damals in Verdeckungsabsicht gehandelt habe, steht also nicht fest.
Schließlich spricht nach Auffassung des Landgerichts gegen den Angeklagten auch, daß er gegenüber einem Kriminalbeamten erklärt habe, der Inhaber der angezündeten Wohnung, Kuschel, habe ihm gegenüber geäußert, "er wolle die Wohnung in Brand stecken und so der Zeugin Rn einen Schaden zufügen" (UA S. 17). Ob der Zeuge KW freilich eine solche Äußerung tatsächlich gemacht hatte, teilt das Landgericht nicht mit.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht zu einem dem Angeklagten günstigeren Urteil gekommen wäre, wenn es diese Umstände nicht berücksichtigt hätte.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den beiden Fällen der Brandstiftung hat die Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt zur Folge.
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