Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 28.01.1992 – 5 StR 491/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 28. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
5_StR 491/91
1. Erhard C u aus ei. geboren am EEE 1937 in ve.
zur Zeit in Haft,
2. Heinz-Dieter BB zu: au, dort geboren am 1940,
zur Zeit in Haft,
3. Monika FO u: a, geboren am EEE 1553 in rc,
wegen Mordes u.a.
-2- AL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Dr. Schäfer
Häger
Nack
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Ey
als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung,
Richterin am Amtsgericht us als Vertreterin der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung,
Rechtsanwältin EN
als Verteidigerin für den Angeklagten Bormke,
Rechtsanwalt Dr. EEEEEEEEEEEEEEE>
als Verteidiger für den Angeklagten Gröfke,
Justizamtsinspektor us als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Ad
Auf die Revisionen der Angeklagten Gröfke und Bormke wird das Urteil des Schwurgerichts Hannover vom 26. März 1991, auch soweit es die Mitan-
geklagte FÜGE betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BE wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, den Angeklagten CB wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung ebenfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Mitangeklagte FÜ. die keine Revision eingelegt hat, ist wegen Versuchs der Strafvereitelung verwarnt worden. Die Revisionen der Angeklagten CM und SEE haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten
aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses das mit ihnen
seit Jahren auch intim bekannte Tatopfer Britta PER am 22. Januar 1990 gegen 10.00 Uhr unter dem Vorwand, ihr ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle als Hilfskraft in der Medizinischen Hochschule Hannover zu vermitteln, in die im dortigen Schwesternwohnheim gelegene Wohnung des Angeklag-
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ten cur lockten, um sie dort - notfalls mit Gewalt - sexuell zu mißbrauchen, wobei der Angeklagte BEM mit dem Opfer den Analverkehr durchführen wollte, der Angeklagte CB den vaginalverkehr. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß die Angeklagten ihr Opfer töteten. Es hält folgende zwei Geschehensabläufe für möglich und schließt jedes andere Tatgeschehen aus:
(1) Entweder verklebten die Angeklagten der sich wehrenden Britta PM mit einem Klebeband den Mund, um sie am Schreien zu hindern, hielten sie fest, versuchten, sie mit einem Gurt ans Bett zu fesseln, entkleideten sie und würgten das sich weiter wehrende Opfer, um ihre sexuellen Absichten zu verwirklichen, worauf Britta PEN schließlich erstickte und der Angeklagte EEE - möglicherweise nach Todeseintritt - Manipulationen an ihrem After vornahnm;
(2) oder die Angeklagten erwürgten nach dem Versuch des Analverkehrs Britta PM. um die Entdeckung der Tat durch eine Strafanzeige oder Hilfeschreie des Opfers zu verhindern.
In beiden Fällen nimmt das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz an, im ersten Fall das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebes, im zweiten Fall Verdeckungsabsicht. Zur Todesursache hat das Landgericht festgestellt, daß das Opfer infolge Erwürgens erstickte, und zur inneren Tatseite lediglich ausgeführt: "Wer einem anderen Menschen den Hals derart massiv zudrückt und seinem Opfer einen Klebestreifen über den Mund wickelt, rechnet damit, daß sein Opfer verstirbt und zeigt damit zugleich, daß er mit dieser Folge einverstanden ist".
2. Die Verurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Bedenklich sind schon die Darlegungen des Landgerichts zur Täterschaft der beiden Angeklagten. Den Umstand, daß der Angeklagte BEER "bei der Polizei und in der Hauptverhandlung ein falsches Alibi behauptet hat", hat das Landgericht als Indiz für die Täterschaft dieses Angeklagten gewertet. Es gab "dafür", so hat das Landgericht ausgeführt, "nur den Grund, daß der Angeklagte unter allen Umständen seine Anwesenheit in der Wohnung des Angeklagten ed | zur Tatzeit verheimlichen wollte, weil er an der Tat beteiligt war" (UA S. 54). An anderer Stelle hat der Tatrichter dies verdeutlicht. Er hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten BEER aus dessen "Versuch" hergeleitet, "ein Alibi für die Tatzeit zu konstruieren" (UA S. 72). Diese Wertung ist unzulässig. Die Behauptung, für die Tatzeit ein Alibi zu haben, stellt, auch wenn sie falsch ist, ein zulässiges Verteidigungsverhalten dar. Das Scheitern des Alibibeweises ist deshalb für sich allein kein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten (Hürxthal in KK 2. Aufl., § 261 StPO Rdn. 66; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., S 261 StPO
Rdn. 115; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., S 261 StPO Rdn. 25 jeweils m. Nachw.; BGHR StPO S 261 Überzeugungsbildung 11). Der Fehler in der Beweiswürdigung betrifft das Verhalten des Angeklagten BEE, erstreckt sich aber auch auf den Mitangeklagten ee das Landgericht geht davon aus, daß CE angenommen hat, das "mit dem Angeklagten BEER abgesprochene Alibi ... könne nicht widerlegt werden" (UA S.62).
b) Bedenklich ist darüber hinaus die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei beiden in Betracht gezogenen Alternativen des Tathergangs mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und jeweils ein Mordmerkmal er-
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füllt, indem sie entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder zur Verdeckung einer Straftat han-
delten. Dabei ist das Landgericht dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht gerecht geworden.
während die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes auch in den Fällen vorliegen kann, in denen der Tod des Opfers als Folge des gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs zumindest billigend in Kauf genommen wird (BGHSt 19, 101; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Befriedigung des Geschlechtstriebs 1-3), setzt Verdeckungsabsicht in der Regel direkten Vorsatz voraus, wenn das Opfer den Täter - was hier der Fall ist - kennt, dieser also bei Überleben des Opfers befürchten muß, entdeckt zu werden. Die erstrebte Verdekkung kann der Täter in einem solchen Fall nur durch Tötung des Opfers erreichen; er muß also mit direktem Vorsatz handeln (vgl. BGHSt 21, 283). Direkten Vorsatz hat das Landgericht aber nicht festgestellt.
c) Schließlich hat das Landgericht bei seiner Annahme, es seien nur zwei Alternativen des Tatgeschehens denkbar, eine dritte Möglichkeit nicht erwogen, nämlich eine nicht vorsätzliche, eventuell leichtfertige Todesverursachung beim Versuch der Vergewaltigung oder - was näher liegt - beim Versuch, gewaltsam den Analverkehr durchzuführen. Von vornherein auszuschließen ist eine solche Fallgestaltung nicht. Nach den Feststellungen drängt sich die Möglichkeit auf, daß die Angeklagten das sich wehrende Opfer, ohne dessen Tod zu wollen, gewürgt und ihm den Mund verklebt haben, um - in der hellhörigen Wohnung - Hilfeschreie zu unterdrücken. Da sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, ist zu besorgen, daß es den - einen Tötungsvorsatz indizierenden - In-
tensitätsgrad des Würgevorgangs allein aus dem eingetrete-
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nen Todeserfolg herleitet. Ohne weitere Feststellungen zu Dauer und Art des Würgevorganges, die anhand des Leichenbefunds in der Regel in hinreichend sicherem Maße möglich sind, läßt sich weder das Wissen um die zum möglichen Tod des Opfers führende Gefährlichkeit des Vorgehens noch die billigende Inkaufnahme dieses Erfolges mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit belegen (vgl.
BGHR StGB S 15 Vorsatz, bedingter 4 und 5 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10).
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:
Beweistatsachen, die das Vor- und Nachtatverhalten betreffen, sind nicht schon dann bedeutungslos, wenn sie keine "zwingenden" Schlüsse zulassen. Derartige Beweistatsachen sind nur dann bedeutungslos, wenn das Gericht der Auffassung ist, sie könnten, wenn sie erwiesen wären, die Beweiswürdigung nicht beeinflussen (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). Bedeutungslos sind also nicht Indiztatsachen, die geeignet sind, die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Dieser Grundsatz ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Tatrichter - wie hier - seine Überzeugung auf eine Reihe von Indizien stützt, die für sich gesehen keine zwingenden Schlüsse zulassen.
AK
4. Die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch zugunsten der Angeklagten BE ung CB Hesingt die Aufhebung der Verurteilung der Mitangeklagten FÜ, die keine Revision eingelegt hat.
Laufhütte Horstkotte Schäfer Häger Nack