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BGH Urteil vom 03.02.1993 – 2 StR 553/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 2 StR 333/92 hau © Gute vom

3. Februar 1993

in der Strafsache gegen

Karsten H > aus Po am MM, dort geboren am &. EB 1965 ,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Februar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Me aus iEEEn GENRE als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 1992, auch soweit es den Angeklagten AB betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung schuldig sind,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II, Die weitergehende Revision wird verworfen, Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Reihe von Gegenständen (Pistole, Holster, Magazine und Handschellen) eingezogen.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Dieser hat sein Rechtsmittel nachträglich beschränkt; er wendet sich nun nur noch gegen den Schuldspruch wegen Nötigung und Freiheitsberaubung in einem der beiden Fälle. Diese Beschränkung ist jedoch unwirksam, da beide Fälle - wie unter 3. noch ausgeführt werden wird - tateinheitlich miteinander verknüpft sind (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 344 Rän. 7, 8 318 Rdn. 13).

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruches, während die Einziehungsanordnung aufrechterhalten bleibt.

1. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten der beiden Angeklagten (des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten AP) segenüber dem Zeugen Ma als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Amtsanmaßung gewertet. Die Angeklagten haben - sich selber als Polizeibeamte bezeichnend - Map mit vorgehaltener Pistole dazu veranlaßt, sich an eine Wand zu stellen, sich durchsuchen und schließlich Handschellen anlegen zu lassen (§ 132 StGB). Sie haben ihn gegen seinen

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willen zwangsweise in die Toilettenanlage gebracht und dort zur Duldung der Durchsuchung gezwungen (§ 240 StGB). Sie haben ihn darüberhinaus daran gehindert, die Toilettenanlage zu verlassen (5 239 StGB) und ihn im Rahmen dieses Geschehens wiederholt gemeinschaftlich mißhandelt (SS 223 a StGB). Die gegenüber Ma@ib begangenen Gesetzesverletzungen bilden im Sinne des § 52 StGB eine einzige Tat (natürliche Handlungseinheit).

2. Was das Verhalten der beiden Angeklagten gegenüber dem Zeugen CB betrifft, so kann der Wertung des Landgerichts freilich nicht in vollem Umfang gefolgt werden.

a) Begründet ist allerdings auch insoweit der Vorwurf der Freiheitsberaubung (S 239 StGB). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen läßt sich noch zuverlässig entnehmen, daß die Angeklagten Cuuis einige Minuten lang daran gehindert haben, die Toilettenanlage zu verlassen, obwohl er das wollte. Daran ändert es nichts, daß sie nach dem Angriff auf diesen Zeugen die Toilettenräume verließen und sich an den unmittelbar vor der Toilette befindlichen Telefonzellen dem dort stehenden Zeugen Magie zuwandten. Der Beschwerdeführer kehrte danach noch einmal in die Toilette zurück. Erst später "gelang es Ca zu flüchten", wobei ihm - wie er ausgesagt hat - die Angeklagten noch nachriefen: "Wieso gehen Sie?".

b) Desweiteren ist auch die Annahme einer gegenüber Gaboleiro begangenen gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) berechtigt, da die beiden Angeklagten CB angriffen und dieser - nachdem er zu Boden gegangen war - von einem der beiden getreten wurde,

c) Die beiden gegenüber CE begangenen Delikte bilden, da sich die Freiheitsberaubung unmittelbar an diese Mißhandlung anschloß, im Sinne des § 52 StGB eine einzige Tat (natürliche Handlungseinheit).

d) Dagegen liegt eine Amtsanmaßung (S 132 StGB) gegenüber CB nicht vor. Der Zeuge vermochte in der Hauptverhandlung seine vor der Polizei gemachte Aussage, die Täter hätten sich bereits in der Toilette ihm gegenüber als Polizeibeamte ausgegeben, nicht zu bestätigen. Demgemäß hat das Landgericht eine derartige Feststellung auch nicht getroffen. Daß die Angeklagten CB nach dessen Flucht bei einer späteren Begegnung an anderem Orte zuriefen, sie seien von der Polizei, stellt keine Amtsanmaßung dar, weil damit weder eine Amtsausübung noch irgendeine Amtshandlung verbunden war, das bloße Auftreten als Amtsinhaber jedoch nicht genügt.

e) Auch eine Nötigung (§ 240 StGB) zum Nachteil des zeugen CB ist nicht gegeben. Das Landgericht führt zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, eine Nötigung liege darin, daß die Angeklagten CIEB am Urinieren gehindert hätten. Diese Wertung wird aber von den Feststellungen nicht getragen. Sie würde selbst dann, wenn sie als nachträgliche Ergänzung der Feststellungen gelten dürfte,

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den Nötigungsvorwurf nicht begründen, da offen geblieben ist, ob die Angeklagten sich überhaupt bewußt waren, durch ihr Verhalten CB an der Verrichtung seiner Notdurft zu hindern.

3, Die Gesetzesverletzungen gegenüber Map und die zum Nachteil des CB besangenen Delikte (SS 239, 223 a StGB) stehen auch zueinander im Verhältnis der Tateinheit (5 52 StGB), weil die Angeklagten zeitweise, nämlich nach der Verbringung Mae in die Toilettenräume, beide Tatopfer zugleich am Verlassen dieser Räume gehindert haben: Es liegt daher nur eine, zum Nachteil zweier Opfer verübte Freiheitsberaubung vor, die ihrerseits sämtliche Gesetzesverstöße zu einer einzigen Tat verklamnert.

Demgemäß ist der Schuldspruch zu ändern. Der Senat kann die Änderung selbst vornehmen. S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Änderung im Rahmen der rechtlichen Bewertungen hält, die bereits nach der zugelassenen Anklage in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweisen in Betracht kamen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das gilt nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für den Angeklagten AB, der zwar selbst keine Revision eingelegt hat, auf den die genannten Wirkungen des vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmit-

tels jedoch zu erstrecken sind (§ 357 StPO). Auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs ist daher für beide Angeklagten die Strafe neu festzusetzen.

Jähnke Theune Niemöller Detter ; Bode