Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 13.01.1993 – 5 StR 642/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 642/92

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Januar 1993 in der Strafsache gegen

1. Bernd F OH au: 1. dort geboren am GEEEEEEEEED 1961,

2. Johannes zZ MED aus 1. dort geboren am EB 1951,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten zZ wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 26. März 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten z@#- W und die Revision des Angeklagten FÜ werden nach S§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Angeklagte FB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ze. an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden; gegen den Angeklagten Friedrich hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten zZ eine solche von drei Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten FEB ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten ZW. soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Das Bezirksgericht legt dar, eine Strafrahmenverschiebung 'wegen des vor der Tat genossenen Alkohols gem. SS 21, 49 StGB' käme "allerdings nicht in Frage. Der Angeklagte ist nach seiner eigenen Einlassung immer wieder unter Alkoholeinfluß straffällig geworden. Er weiß um seine Labilität und muß deshalb lernen, mit der Droge Alkohol umzugehen' (UA S. 12). Diese Ausführungen lassen die vom Bundesgerichtshof in derartigen Fällen verlangte umfassende Würdigung aller Umstände vermissen (vgl. Senat, Beschluß vom 28. Januar 1992

- 5 StR 558/92 - unter Bezug auf BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung 9, 14, 16, 19).

Allerdings hat der Tatrichter im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten hervorgehoben, daß dieser 'durch Alkoholgenuß in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war' (UA S. 12). Sollte dieser Umstand für die Annahme eines minder schweren Falles mit entscheidend gewesen sein, wäre im Hinblick auf § 50 StGB eine weitere Strafrahmenänderung gemäß § 21, S 49 Abs. 1 StGB nicht zulässig. Ob auch die eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB geführt hat, oder ob bereits die übrigen zu seinen Gunsten spre-

chenden Umstände dem Bezirksgericht hierzu ausreichten, läßt sich dem Urteil, das sich lediglich zur konkreten Strafzumessung verhält, jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen.

Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu erwägen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) in Betracht kommt. "

Dem stimmt der Senat zu.

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