Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 20.10.1992 – 5 StR 503/92

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 20. Oktober 1992 in der Strafsache gegen

Karsten DB aus sum. geboren am EEE 1561 in rum,

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1992 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. September 1992 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

AG

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"zur Einsatzstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe läßt sich der erhöhte Strafrahmen aus § 29 Abs. 3 BtMG nur wegen der zum Jahresende 1989 erworbenen 100 g Kokain anwenden. Auch insoweit nimmt das Landgericht aber zugunsten des Angeklagten an, daß das allein dem Eigenbedarf zur Befriedigung seiner Rauschgiftsucht gedient hat (UA S. 24/25), die zu einem 'ständigen Suchtdruck mit dem daraus folgenden Beschaffungszwang' und damit zu im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit geführt hat (UA S. 28). Das kann der Annahme eines besonders schweren Falls im Sinne des S 29 Abs. 3 BtMG entgegenstehen (vgl. dazu schon Körner, BtMG, 2. Aufl., $S 29 RdNr. 778). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht; die Wertung des Landgerichts versteht sich hier auch nicht von selbst. Daß

$S 21 StGB schließlich nach Maßgabe des § 49 StGB berücksichtigt wurde (UA S. 28), bestärkt nur die Besorgnis, daß das nicht schon in die Beurteilung nach § 29 Abs. 3 BtMG einbezogen worden ist.

Daß die Höhe der Einsatzstrafe die der übrigen Einzelstrafen beeinflußt hat, läßt sich nicht ausschließen, so daß über die Strafen insgesamt erneut befunden werden muß. Dabei wird auch zu beachten sein, daß die Erwägungen zum Fall II 2 der Urteilsgründe (UA S. 30) nicht ohne weiteres in Einklang stehen mit den Feststellungen zur fortdauernden psychischen Drogenabhängigkeit, die dem Angeklagten nicht bewußt war (UA

Ss. 26).

ALS

Im übrigen werden ausdrückliche Erwägungen zur etwaigen Anwendung des § 64 StGB jedenfalls zweckmäßig sein." Dem schließt sich der Senat an.

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