Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 01.07.1992 – 2 StR 271/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR _ 271/92 ISCORBBRN)
1. Juli 1992
in der Strafsache
gegen
Peter HE BE aus KR, Seboren am . GB 1944 in Fr, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
„Pr
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Be am 1. Juli 1992 gemäß 5 349 Abs.
II.
III.
schen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Januar 1992, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, Führen einer Schußwaffe und Überlassung einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberi-
verurteilt, gebildet aus einer dem Strafrahmen des
schwerdeführers 2 und 4 StPpo beschlossen:
§ 316 a StGB entnommenen Einzelstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu Je 2,-- DM für das Waffendelikt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 10. Juni 1992 folgendes ausgeführt hat:
"Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz wird von den Feststellungen des Urteils getragen; die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ihr Vorbringen erschöpft sich nahezu in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt. Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Tatrichters, das Vergehen gegen das Waffengesetz stehe zu den erfüllten und versuchten Verbrechenstatbeständen im Verhältnis der Tatmehrheit. Das Landgericht hat hier nicht berücksichtigt, daß die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Revolver und das Führen der Waffe durch den Angeklagten am 12. Juni 1991 mit der Überlassung der Tatwaffe an den Mitangeklagten Funke (Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) zusammentraf und daß darin ein wesentlicher Beitrag des Angeklagten zur Durchführung der gemeinsam geplanten Tat lag. Alle Gesetzesverstöße sind daher tateinheitlich begangen worden {vgl. BGH,
GE
Urteil vom 7. Dezember 1984 - 2 StR 741/84 -; Erbs/Kohlhaas-Steindorf, WaffG (W 12) $S 53 Anm. 10 a; Meyer-Goßner NStZ 1986, 53); der Ergänzung des Schuldspruchs um das tateinheitlich begangene Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen; der Angeklagte könnte sich ersichtlich nicht anders, als geschehen, verteidigen.
Da sämtliche der vom Angeklagten erfüllten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen, ist für die Verhängung einer Einzelstrafe für die tateinheitlich begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz und für eine Gesamtfreiheitsstrafe kein Raum. Es hat daher bei der dem Strafrahmen des S 316 a StGB entnommenen Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe zu verbleiben."
Die sonach gebotene Änderung des angefochtenen Urteils führt zum Wegfall der Aussprüche über die Gesamtstrafe und über die Einzelstrafe für das Waffendelikt.
kein
weise Entlastung des Angeklagten gemäß 5 473 Abs. 4 Stpo, Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter
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