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BGH Beschluss vom 09.07.1984 – 2 StR 741/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 741/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Lackierer Leonardo DW 3 Gm aus DEE, geboren am > 1947 in CB (Italien)

,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

08

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezenber 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten DEE wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Juli 1984, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und mit Überlassen einer Schußwaffe an Nichtberechtigte

sowie wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und mit zweimaligem Überlassen einer Schußwaffe an Nichtberechtigte

verurteilt wird; b) im Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

OR

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten D@BWW unter Freispruch im übrigen wegen Beihilfe zur (richtig: schweren) räuberischen Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Überlassen einer Schußwaffe an Nichtberechtigte, wegen Überlassens einer Schußwaffe an Nichtberechtigte sowie wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe unter

Verstoß gegen § 261 StPO ihre Überzeugung vom Gehilfenvorsatz des Angeklagten bezüglich der beiden Fälle der schweren räuberischen Erpressung auf Beweismittel gestützt, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, ist unbegründet. Es ist nicht bewiesen, daß die

Strafkammer die dem Mitangeklagten Age vorgehaltenen

Aktenstellen für ihre Überzeugungsbildung verwertet hat. Sie kann die vom Beschwerdeführer angesprochenen Feststellungen ausnahmslos auf Grund der Erklärungen, die der Mitangeklagte Age auf die Vorhalte abgegeben hat, getroffen haben (BGHSt 14, 310, 311 f; Mayr in KK § 249 Rdn. 48, 49 mit Nachweisen).

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil die Konkurrenzverhältnisse zwischen den festgestellten Gesetzesverletzungen teilweise anders als von der Strafkammer angenommen zu beurteilen sind - andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich -, und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte etwa Ende 1981, ohne eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein zu haben, einen Revolver 38 Special Detective mit der dazugehörigen scharfen Munition in Frankfurt am Main erworben und in der Folgezeit besessen. Kurz vor dem 14. September 1983 überließ er Waffe und Munition einem Landsmann, um diesem deren Einsatz bei einem - an dem genannten Tag in der Form der schweren räuberischen Erpressung tatsächlich durchgeführten - Banküberfall zu ermöglichen.

Unmittelbar nach der Tat erhielt er Waffe und Munition zurück, überließ sie aber dem Landsmann erneut zur Verwendung bei einer am 28, September 1983 verübten schweren räuberischen Erpressung. Auch danach erhielt er Waffe und Munition zurück. Er übergab sie

nochmals vor dem 21. November 1983 für einen geplanten Banküberfall, der aber noch im Vorbereitungsstadium verhindert werden konnte.

Danach hat der Angeklagte seit dem Erwerb der waffe die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt und sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a.a) WaffG strafbar gemacht. Diese Dauerstraftat trifft zusammen mit dem Überlassen der Schußwaffe kurz vor dem 14. Septenmber 19853 an Nichtberechtigte gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG, das seinerseits die Beihilfe zu der an dem genannten Tag durchgeführten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. I in Verbindung mit § 27 StGB darstellt. Alle diese Gesetzesverletzungen sind tateinheitlich begangen.

Mit der Beihilfe zu der am 28. September 1983 durchgeführten schweren räuberischen Erpressung trifft das unmittelbar vorangegangene zweite Überlassen der Schußwaffe tateinheitlich zusammen, außerdem das diese Taten umgreifende Ausüben der tatsächlichen Gewalt und mit dieser zuletzt genannten Gesetzesverletzung das dritte Überlassen der Schußwaffe (kurz vor dem 21. November 1983),

Dagegen kann die Dauerstraftat des Ausübens der tatsächlichen Gewalt die beiden schwereren Taten der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung nicht zur Tateinheit verbinden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHSt 29, 184, 186; 31, 29 ff; BGH, Urteile

AF

vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 - und vom 21. April 1982 - 2 StR 657/81 - sowie Beschlüsse vom 24. September 1982 - 2 StR 474/82 - und vom 17. Oktober 1984 - 2 StR 591/84).

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer