Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 17.06.1992 – 2 StR 602/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 602/91 URTEIL
vom 17. Juni 1992
in der Strafsache gegen 1. Crinna KB Aaus EB, dort geboren am WW. EB 1972,
2. Corina S ED „aus EB. dort geboren am. 1973,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
a
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ei»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EiEEEEEEn>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 23. Mai 1991 wird verworfen. j
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Jugendstrafen von einem Jahr und zehn Monaten bzw. von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird - hat keinen Erfolg.
Soweit sie geltend macht, die Urteilsfeststellungen hätten zu einer Verurteilung wegen Totschlags führen müssen, ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.
Dasselbe gilt für die Rüge, das Bezirksgericht habe die Strafzumessungstatsachen unzureichend sowie widersprüchlich festgestellt und Strafaussetzung zur Bewährung zu Unrecht gewährt.
Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler auf, der die getroffene Entscheidung beeinflußt haben kann:
Das Bezirksgericht hat zu Recht für die im Juni 1990 begangene Straftat in Anwendung der gegenüber § 2 StGB spezielleren Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages (Anl. I, Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 3 Buchst. f£ § 1 Abs. 1) zunächst das Jugendgerichtsgesetz herangezogen und dann geprüft, ob für die weitere Rechtsanwendung die Regelungen des Strafgesetzbuches der DDR gemäß S 2 StGB milder sind als diejenigen des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland.
Eine derartige Prüfung war für die Bestimmung des gemäß § 18 Abs. 1 JGG anzuwendenden Strafrahmens geboten (vgl. BGHR StGB $S 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 5).
Zu Recht hat das Bezirksgericht S 117 StGB-DDR, der eine Höchststrafe von zehn Jahren vorsieht, als die gegenüber § 226 StGB günstigere Vorschrift angesehen. Die Anwendung von § 117 StGB-DDR führt dazu, daß im vorliegenden Falle die Höchststrafe gemäß S 18 Abs. 1 JGG lediglich fünf Jahre beträgt, während bei Anwendung von § 226 StGB, dessen Strafrahmen bis zu fünfzehn Jahren reicht, die Höchststrafe nach dem JGG zehn Jahre betragen würde.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Bezirksgericht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß "verminderte Schuldfähigkeit nach S 21 StGB vorliegt und sich dies schuldmindernd auswirkt".
Das ist hier nicht zu beanstanden.
Bedenken könnten allenfalls bestehen, wenn das Bezirksgericht bei der Bewertung der Tat nach Jugendstrafrecht von einer gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafdrohung des § 117 StGB-DDR ausgegangen wäre (vgl. BGH StV 1981, 26), denn dies würde zu einer unzulässigen Vermischung von Gesichtspunkten aus verschiedenen Strafgesetzbüchern führen. Nach § 2 StGB ist ein Gesamtvergleich im Wege der strikten Alternativität und keine stufenweise Prüfung der beiden Rechtsordnungen vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1991, 1242; BGHSt 20, 22, 28, 30; 24, 94, 97; BGHR StGB S 2 Abs. 3 DDR-StGB 3; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1992 -
5 StR 36/92). Hiergegen hat das Bezirksgericht aber nicht
verstoßen. Es hat vielmehr bei der gebotenen Gesamtwürdi-
gung von Tat und Täter im Rahmen der nach S 18 JGG zu verhängenden Jugendstrafe zutreffend berücksichtigt, daß die
Angeklagten in ihrer Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt waren und ihre Tat in eine "Konfliktsituation" einzuordnen ist (UA S. 14).
Die gemäß S 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat auch keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Für die Beurteilung des Gesamtgeschehens und die Bemessung der Jugendstrafe kam es nicht wesentlich darauf an, ob der Geschädigte
die Angeklagte KB nach einem Wortwechsel zunächst "angefaßt" hatte oder nicht. Rechtsfehlerfrei hat das Bezirksgericht das Schwergewicht des Geschehens in der erheblichen Mißhandlung des bereits am Boden liegenden Opfers gesehen (UA S. 8, 14).
Jähnke RiBGH Maier kann seine Theune Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Jähnke Niemöller Gollwitzer