Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 16.06.1992 – 4 StR 230/92

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1.

vom

16. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Peter DB dm | aus Dev geboren am Be 1960 in u (Polen),

Edmund Bernhard DB EEE aus DOSE WORD. seboren on > 1957 in

U (Polen),

wegen Beihilfe zur Vergewaltigung

E

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Januar 1992, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; bezüglich des Angeklagten Edmund BEE Hat es hieraus unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die die

Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte Edmund

De beanstandet ferner das Verfahren.

Die Revisionen haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Edmund EB ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (Ss 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

3. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten - ebenso wie bei den drei wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der: Vergewaltigung verurteilten Mitangeklagten - das Vorliegen eines minder schweren Falles des $S 177 Abs. 2 StGB verneint und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen jeweils dem gemäß SS 21, 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Sie hat es abgelehnt, einen minder schweren Fall allein im Hinblick auf das Vorliegen zweier "vertypter" Milderungsgründe (hier: der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und der Beihilfe) zu bejahen. Im übrigen hat sie zur Strafrahmenwahl lediglich ausgeführt, die Angeklagten hätten "zwar nicht selbst Hand angelegt, dem Wesen der Beihilfe entspre-

Z

chend aber durch (ihr) Verhalten bewußt einen fördernden Tatbeitrag geleistet" (UA 37/38, ferner UA 39 unten).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie läßt besorgen, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und verkannt hat, daß der Strafrahmen nicht für die Tat als solche gewählt werden darf, vielmehr für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (ständ. Rechtspr.; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gehilfe 1; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1985 - 2 StR 371/85; Beschluß vom 30. Oktober 1991 - 3 StR 368/91). Bei einem Gehilfen ist die Haupttat zwar mit zu berücksichtigen; wegen ihrer Schwere allein darf bei ihm aber nicht ohne weiteres ein minder schwerer Fall ausgeschlossen werden. Das würde dem Grundsatz der eigenständigen Würdigung für jeden einzelnen Tatbeteiligten widersprechen (BGHR aaO).

Hier kam es mithin darauf an, ob die Tatbeiträge der Angeklagten selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung der Vergewaltigung, bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat minder schwere Fälle der Beihilfe darstellen. Daß die Strafkammer die Frage unter diesem Gesichtspunkt beurteilt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich "die besonders rohe und entwürdigende Begehungsweise der Haupttat, welcher er beiwohnte" (UA 40), gewertet. Diese Erwägung, die - wie der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe ausweist - ersichtlich der Straffestsetzung gegen beide Angeklagte zugrunde liegt, betrifft ausschließlich Merkmale der Haupttat.

Welches Gewicht die Strafkammer dagegen den Tatbeiträgen der Angeklagten beimißt, legt sie nicht dar. Damit hätte sie sich aber im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles auseinandersetzen müssen. Denn die Unterstützung durch die stark alkoholisierten Angeklagten erschöpfte sich in ihrem Gelächter, mit dem sie den von einem der Mitangeklagten gemachten Vorschlag, das Opfer zu vergewaltigen, quittierten und das weitere Tatgeschehen begleiteten und dadurch die Mitangeklagten in ihrem Verhalten bestärkten.

Angesichts dieses geringen Ausmaßes der den beiden Angeklagten zurechenbaren aktiven Beteiligung erscheinen die gegen sie verhängten Einzelstrafen ungeachtet der von der Strafkammer angeführten weiteren Strafschärfungsgründe als vergleichsweise hoch. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes bereits aus diesem Grund zur Annahme minder schwerer Fälle gelangt wäre und auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, daß die Erwägung, die Angeklagten hätten durch ihr Verhalten "bewußt"

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22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-06-16/4-str-230-92#rd_7

einen fördernden Tatbeitrag geleistet (UA 37), im Rahmen der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben könnte.

Steindorf Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien