Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 27.05.1992 – 2 StR 209/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 209/92

27. Mai 1992 in der Strafsache gegen Luis Antonio LED > i EEE ‚ in der Bundesrepu-

blik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am 8. ED

1963 in Pe NEE (Ko. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 27. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1991 dahingehend ergänzt, daß die wegen dieser Tat in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 16. November 1990 bis zum 11. Juni 1991 in der Schweiz in Auslieferungshaft (UA S. 5). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehungen in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (BGH bei Holtz MDR 1986, 271; BGH, Beschl. v. 20. November 1990 - 1 StR 548/90), hat der Senat entspre-

chend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

Jähnke Maier Niemöller Gollwitzer Detter