Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.11.1990 – 1 StR 548/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 548/90 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Günter B SEE aus vg, geboren am EEE 1937 in sim.
wegen Subventionsbetrugs
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. April 1990 im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß die von dem Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe§
Entgegen S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die von dem Angeklagten in der Schweiz aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Juli 1987 erlittene Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehungen in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1 : 1 in Betracht kommt (BGH bei Holtz MDR 1986, 271), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei der erschlichenen Fördermitteln handelt es sich um Subventionen (S 264 Abs. VI StGB); sie sollten wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen (vgl. auch Tiedemann in LK 10. Aufl. S§ 264 Rdn. 40).
Maul Kuhn Ulsamer
Granderath v. Gerlach