Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 13.10.1993 – 2 StR 538/93
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Hr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 538/93 Can = vom 13. Oktober 1993
in der Strafsache
gegen.
Mehnet K EEE aus wei. geboren am. WE 1946 in MED (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. Juni 1993 dahingehend ergänzt, daß die wegen dieser Tat in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 9. Juli 1992 bis zum 12. Juli 1992 in der Schweiz in Haft (UA S. 11). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (BGH bei Holtz MDR
1986, 271; Beschluß des Senats v. 27. Mai 1992 - 2 StR 209/92), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
Im übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Maier Niemöller Detter Streck