Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 06.05.1992 – 2 StR 21/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 21/92 BESCHLUSS Merinen vom 6. Mai 1992
in der Strafsache
gegen
Heiko D EEE aus Pr. seboren an MB. GEB 1960 in nie, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: "
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 27. Juni 1991 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 7. April 1992 ausgeführt hat:
"Die Revision ist unzulässig, der Beschwerdeführer hat zwei nicht ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrügen und keine Sachrüge erhoben.
I. Zu den Verfahrensrügen:
a) Die Revision ist der Ansicht, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 338 Nr. 8 StPpo dadurch beschränkt worden, daß das Bezirksgericht ein gegen den Sachverständigen Dr. RB
wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen habe. Die Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig; die Revision teilt den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses nicht mit, mit dem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist. Für die Zulässigkeit der erhobenen Beanstandung ist das erforderlich (vgl. BGHSt 21, 334, 340; BGH bei Dallinger MDR 1972, 387; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1977 - 2 StR 486/77 -). Die Beanstandung wäre aber auch unbegründet. Das Bezirksgericht hat das Ablehnungsgesuch mit einer Begründung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt (vgl. SA Bd. II Bl. 135, 136), zurückgewiesen.
b) Soweit die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung auch darin erblickt, daß anstelle des beauftragten Gutachters Dr. He der Sachverständige Dr. REED das Gutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten erstellte und in der Hauptverhandlung erstattete, ist die Revision ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. Eine Verfahrensrüge, die sich auf § 338 Nr. 8 StPO stützt, muß darlegen, daß die Beschränkung, die geltend gemacht wird, in einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß enthalten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl. S 338 StPO Rdnr. 60). Dazu trägt die Revision nichts vor; der Revisionsbegründung läßt sich auch nicht entnehmen, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung der Gutachtenerstattung durch Dr. R@&- WEB widersprochen hat und ob sein Widerspruch durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wäre auch diese Rüge unbegründet. Nach dem Senatsbeschluß vom 7. Juni 1991 (SA Bd. II Bl. 136) lautete der Gutachtenauftrag wie folgt: "... wird der Leiter der Nervenklinik Hi, Chefarzt Dr. reg mit der Erstattung des Gutachtens in seiner Einrichtung beauftragt". Dieser Beschluß gestattete die Delegation des Gutachtenauftrages an einen anderen Arzt.
II. Weder in seiner Revisionseinlegungsschrift vom 1. Juli 1991 noch in seinem Schriftsatz vom 17. August 1991, in dem der dort gestellte Antrag auf Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist, begründet wird, hat der Beschwerdeführer eine allgemeine Sachrüge erhoben. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt voraus, daß die Revision - allein oder neben der Verfahrensrüge - zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll (vgl. BGHSt 25, 272, 275; BGH, Beschluß vom 21. April 1991 = 3 StR 296/91, KK StPO-Pikart, 2. Aufl. § 344 Rdnr. 18 f und § 349 Rdn. 8). Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist dem Revisionsvortrag selbst bei großzügiger Auslegung auch nicht andeutungsweise zu entnehmen; ei-
ne derartige - schlüssige - Behauptung kann auch nicht in
der bloßen Erklärung der Revisionseinlegung und im Aufhebungsamtrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, gesehen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. August 1991 - 3 StR 296/91 - m.w.N.)."
Jähnke Maier Niemöller Detter Bode