Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 4 StR 462/93

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

17. August 1993 in der Strafsache

gegen

Frank BE aus TEE. sehoren am EEE 1961 in SE. zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 2. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. In der Revisionsbegründungsschrift heißt es im Anschluß an den Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, den Angeklagten freizusprechen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, zur Begründung:

"Mit der Revision läßt der Angeklagte im wesentlichen die festgestellte Sachverhaltsdarstellung rügen. Der Angeklagte bestreitet alle ihm vorgeworfenen strafba-

ren Handlungen, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Im einzelnen ist zu den erhobenen Beweisen folgende Gegenargumentation darzustellen:"

Es folgen Ausführungen ZU den drei Taten, die sich im wesentlichen darauf beschränken, das Bestreiten des Angeklagten und die Zweifel an seiner Täterschaft mit Hilfe eigener Sachverhaltsfeststellungen oder einer eigenen Beweiswürdigung näher darzulegen. Eine solche Revision ist unzu”- lässig.

Angesichts der einleitenden Formulierung der Revisionsbegründungsschrift ist bereits zweifelhaft, ob die Verteidigerin für deren Inhalt, wie es nach S 345 Abs. 2 StPO geboten ist, die volle Verantwortung übernommen hat (vgl. BGHSt 25. 272, 274 f; BGH NStZ 1987, 336; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 345 Rdn. 16 m.w.N.). Dies mag hier jedoch angesichts der übrigen inhaltlichen Mängel der Revisionsbegründung dahinstehen.

Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muß aus der Revisionsbegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Das ist hier nicht geschehen; der Beschwerdeführer macht weder verfahrensrechtliche Fehler geltend, noch rügt er ausdrücklich die Verletzung sachlichen Rechts.

zwar bedarf es der ausdrücklichen Bezeichnung der Rüge als Sachrüge nicht, wenn das Revisionsvorbringen eindeutig ergibt, daß die Nachprüfung des Urteils in sachlich-recht-

licher Hinsicht begehrt wird; auch insoweit genügen die Ausführungen jedoch nicht den Anforderungen, die nach S 344 Abs. 2 StPO an eine Revisionsbegründung zu stellen sind:

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe; das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (S 337 StPO). Damit sind die vom Gesetz zugelassenen Revisionsgründe auch in bezug auf den notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung nach S 344 Abs. 2 StPO abschließend bestimmt. Die von den tatrichterlichen Feststellungen abweichende, eine eigene Beweiswürdigung enthaltende "Gegenargumentation" zeigt eine solche Gesetzesverletzung nicht auf. Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 1956, 1767; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1982 - 1 StR 739/82; Beschluß vom 6. Mai 1992 - 2 StR 21/92; Kleinknecht/Meyer StPpo 40. Aufl. 5 344 Rdn. 19 m.w.N.).

Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdorf Tepperwien