Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 07.05.1999 – 3 StR 178/99

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Mai 1999 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Dezember 1998 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine unzulässige

Verfahrensrüge und keine Sachrüge erhoben hat.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung weder den Inhalt des Beweisamtrags auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit des Opfers noch den Ablehnungsbeschluß mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO läßt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil auch wegen Verletzung einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsamtrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGHR StPO 8 344 Il 2 Beweiswürdigung 4

m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 6. Mai 1992 -2 StR 21/92). Eine Sachrüge kann auch nicht in dem ersten Satz der Revisionsbegründung ("Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des Gesetzes.") gesehen werden, da sich an ihn unmittelbar die Beanstandung anschließt, dem Beweisamtrag sei fehlerhaft nicht entsprochen worden. Mit der "Verletzung des Gesetzes" ist da-

mit nur die Verletzung des Verfahrensrechts gemeint.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister