Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 08.04.1992 – 2 StR 138/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
De, tacH
vom 8. April 1992
in der Strafsache
gegen
Heiko LEE aus LoCe- Ei EEE Teboren am m. EB 1967 in Lau.
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1992 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Oktober 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs, 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken;
Die Strafzumessungsgründe entsprechen zwar nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Dem angefochtenen Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen das Gericht bei der Bemessung der Strafe ausgegangen ist (vgl. dazu BGH StV 1984, 205; JZ 1989, 860). Sieht das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor (hier: § 177 Abs. 2 StGB), so muß der Tatrichter zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Dabei hat er zu berücksichtigen, daß schon das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes (hier: § 21 StGB und S 23 Abs. 2 StGB) für sich allein die Anwendung des minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. u. a. BGHR StGB vor § 1 minder
schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7). Erst im Anschluß an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis steht der Strafrahmen fest, der den Strafzumessungserwägungen im einzelnen zugrundezulegen ist (st. Rspr. vgl. u.a. BGH NStZ 1983, 407, 408; 1984, 357; 1987, 72).
Verneint der Tatrichter, was hier im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, einen minder schweren Fall, so gilt der normale Strafrahmen mit den gesetzlich vorgesehenen Milderungsmöglichkeiten. Die Urteilsgründe müssen dann aber
deutlich machen, ob das Gericht von den Milderungsmöglichkeiten, hier also nach § 21 StGB bzw. § 23 Abs. 2 StGB i.Vv.m. 5 49 Abs. 1 StGB, Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. vgl. u.a. BGH StV 1982, 114; BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3). Dem werden die Strafzumessungsgründe im vorliegenden Urteil nicht gerecht, da über die Anwendung der Milderungsmöglichkeiten keine Ausführungen im Urteil enthalten sind. Auch die Liste der angewendeten Vorschriften (S 260 Abs. 5 StPO) weist weder auf § 21 StGB noch auf § 23 Abs. 2 StGB hin, aufgeführt ist nur § 49 StGB.
Da aber die Strafkammer das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit und auch das "Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium" allgemein als strafmildernd gewertet hat und sich auch mit den sonstigen zugunsten des
Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten ausführlich auseinandergesetzt hat, kann der Senat hier angesichts der milden
Strafe ausschließen, daß das Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht.
Maier Theune Gollwitzer Detter Bode