Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 03.04.1992 – 4 StR 93/92
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 93/92
vom 3. April 1992
in der Strafsache
gegen
1. Friedrich Hans Heinrich Arnold REED aus
xD ei, seboren an GE 1934 in we (Pommern), zur Zeit in Haft,
2. Heidrut F ED zus GI To. geboren am ED 1957 in xD
wegen Menschenhandels u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. November 1991
a) im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Angeklagten sind schuldig des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Förderung der Prostitution sowie der Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in fünf Fällen, der Angeklagte RB darüber hinaus des versuchten Menschenhandels;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der beiden Einzelstrafen im Fall II 3 der Urteilsgründe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Menschenhandels in drei Fällen in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter Reg &) unä zwei Jahren sechs Monaten (Angeklagte FD) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die auf die Sachrüge gestützt werden; der Angeklagte RD peanstandet darüber hinaus das Verfahren.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge führt zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs.
a) Im Ergebnis Bestand hat das Urteil lediglich im Fall II 3 der Urteilsgründe (Geschädigte: Villa Bi). Hier hat die Strafkammer beide Angeklagte wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und mit Zuhälterei zu Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Nach Auffassung der Strafkammer ist in diesem Fall der Tatbestand des Menschenhandels sowohl nach S 181 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 StGB erfüllt, wobei Nr. 1 in Nr. 2 aufgehen soll.
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Die Feststellungen tragen indessen eine Verurteilung nach $S 181 Nr. 2 StGB nicht. Auf Grund dieser Bestimmung wird nach der hier einschlägigen Tatbestandsvariante bestraft, wer einen anderen anwirbt, um ihn unter Ausnutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die er an oder vor einem Dritten vornehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen lassen soll. Das Tatbestandsmerkmal des "Anwerbens" durch die Angeklagten ist in den Feststellungen jedoch nicht hinreichend belegt. Danach war es der Vermittler KB, der die asiatischen "Folkloretänzerinnen" oder "Universalartistinnen" an eine Vielzahl von Barbetrieben in Kenntnis des Umstandes vermittelte, daß sie in diesen Betrieben in aller Regel auch der Prostitution nachzugehen hatten. Kg machte sich die "auslandsspezifische" Hilflosigkeit der mittellosen Asiatinnen zunutze, um sie als besonders preiswerte und willfährige Bardamen abzubieten (UA 7/8). So vermittelte er die Asiatinnen u.a. auch an die Angeklagten. Daß diese selbst eine Tätigkeit entfaltet hätten, die als "Anwerben" zu bezeichnen wäre, ergeben die Feststellungen nicht. So wird in keinem Falle dargelegt, daß die Angeklagten mit den Asiatinnen in Verbindung getreten wären und auf deren willensentschließung bei Verhandlungen oder sonst Einfluß genommen hätten. Das Merkmal "Werbung" enthält aber das Element des Aktivwerdens des Werbenden (Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. S 180 a Rdn. 19). Aus der Tatsache, daß das Anwerben (mit der im Gesetz genannten Zielsetzung) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, ergibt sich überdies, daß es sich hierbei - vergleichbar mit der Tatbestandsvariante des "Entführens" - um eine Tätigkeit mit erheblichem Un-
ua
rechtsgehalt handeln muß, die massiv auf die Willensentschließung des Opfers einwirkt (zur einengenden Auslegung von § 1§ 1 StGB vgl. BGHSt 27, 27, 29 und Dencker NStZ 1989, 249). Das bloße spätere Ausnutzen der durch einen anderen bereits erfolgten Anwerbung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Nach den Urteilsgründen war es der Vermittler KB. der die Vertragsverhandlungen mit den Asiatinnen führte und die Verträge mit ihnen abschloß. Folglich wandten sich diese auch mit ihren Beschwerden an ihn. Die Angeklagten "engagierten" lediglich die von kg» angeworbenen Damen für einen bestimmten Zeitraum. Damit haben sie den Verbrechenstatbestand des § 181 Nr. 2 StGB noch nicht erfüllt. Dagegen wird in diesem Falle der Schuldspruch wegen Menschenhandels nach $S 181 Nr. 1 StGB von den Feststellungen getragen, genauso wie derjenige wegen tateinheitlich begangener Zuhälterei (5 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) und Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1
Nr. 1 StGB).
b) Auch in den übrigen von der Strafkammer angenommenen Fällen des Menschenhandels durch Anwerben (S 181 Nr. 2 StGB) entfällt dieser Tatbestand. Aus diesem Grunde bleibt im Fall II 1 der Urteilsgründe nur der von dem Angeklagten Reuter allein zum Nachteil der Philippinin Elvie sm» begangene - massive - Versuch des Menschenhandels nach S 181 Nr. 1 StGB übrig. In bezug auf diese Geschädigte sind weitere Tatbestände nicht erfüllt, da sie sich bis zuletzt geweigert hat, der Prostitution nachzugehen.
Daneben ist im Fall II 1 der Schuldspruch bezüglich beider Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit För-
derung der Prostitution aufrechtzuerhalten, und zwar in zwei Fällen, nämlich zum Nachteil der Geschädigten de la CB und OB. Im Hinblick darauf, daß geschütztes Rechtsgut in allen Fällen die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer und damit ein höchstpersönliches ist (Laufhütte aa0 vor § 174 Rän. 6), stellt die Tat gegen jede Frau jeweils ein selbständiges Delikt dar. Für eine rechtliche Zusammenfassung, etwa im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit, liegen keine Anhaltspunkte vor.
c) Zum Nachteil der Geschädigten Cg® (II 2 der Urteilsgründe) haben beide Angeklagte sich der Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution schuldig gemacht. Der Vorwurf des Menschenhandels (§ 181 Nr. 2 StGB) entfällt auch hier.
d) Im Falle II 4 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen gleichfalls einen tateinheitlich begangenen Verstoß gegen § 181 a Abs. 1 StGB und gegen § 180 a Abs. 1 StGB. Abweichend von der rechtlichen Würdigung durch die Strafkammer liegen indessen auch hier zwei selbständige Taten vor, einmal zum Nachteil der Thailänderin Pin. zum anderen zum Nachteil ihrer Landsmännin Sg>.
e) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, 5 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
3. Die Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 4 und die Gesamtstrafen können keinen Bestand haben. Sie müssen,
soweit selbständige Taten bisher nicht angenommen worden waren, neu gebildet, im übrigen neu zugemessen werden. Hierzu wird darauf hingewiesen, daß die Festssetzung neuer Einzelstrafen für bisher nicht als selbständige Taten gewürdigte Delikte aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot scheidet schon deswegen aus, weil für diese Taten bisher noch keine Strafen zugemessen worden sind (BGHR StPO § 358 Abs, 2 Nachteil 5). Es entspricht im übrigen feststehender Rechtsprechung, daß S 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe für mehrere jetzt als selbständig eingeordnete Taten weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHR aa0 m.weit.Nachw.).
Der Gefahr, daß bei Auflösung dieser Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen in andere Gesamtstrafen oder bei Wegfall einiger Einzelstrafen im Wiederaufnahmeverfahren eine Benachteiligung des Angeklagten eintritt, kann im
vorliegenden Verfahren nicht begegnet werden; ihr muß gegebenenfalls bei der erneuten, anderweitigen Gesamtstrafenbildung Rechnung getragen werden (BGHR aa0).
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