Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Urteil vom 01.04.1992 – 2 StR 538/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 1. April 1992

in der Strafsache

gegen

Salvatore S EEE „aus Kim-VEREEB, seboren am BD. EB 1951 in Ron (ICE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

23

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. April 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un in der Verhandlung,

Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus > als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEE»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

II.

III.

. Auf die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichs Köln vom 10. Juli 1991 wird

1. die Strafverfolgung gegen diesen Angeklagten auf den Vorwurf des Handeltreibens mit 1.227,17 g Heroingemisch und 698,38 g Kokaingemisch (Fälle B I bis IV und VII der Urteilsgründe) beschränkt (5 154 a Abs. 2 StPO);

2. das angefochtene Urteil - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch und in der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, den Verfall von 13,500,-- DM und 585 h£fl angeordnet sowie sichergestellte Betäubungsmittel

eingezogen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hiergegen führt nach einer Beschränkung der Strafverfolgung zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Verfallsanordnung; im übrigen ist es unbegründet.

II. Verfahrensbeschwerden

1. Der Beschwerdeführer stützt seine Revision in erster Linie auf die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). Er ist der Ansicht, anstelle der 6. großen Strafkammer, die den vorliegenden Fall entschieden hat, sei die 8. große Strafkammer des Landgerichts zur Entscheidung berufen gewesen.

Die Rüge hat keinen Erfolg.

Nach Teil B Abschnitt VI Abteilung 108 b des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln war zunächst die 8. große Strafkammer unter anderem für Strafsachen aus Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zustän-

dig.

Mit Beschluß vom 30. April 1991 änderte das Präsidium die Geschäftsverteilung wie folgt:

"Die 8. große Strafkammer ist durch steigende Eingänge, insbesondere von Haftsachen, gemäß $S 21 e Abs. 3 GVG überlastet.

Aus diesem Anlaß werden im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der 8., 3. und 6. großen Strafkammer übertragen:

1. Die nach Teil B Abschnitt VI Abteilung 108 a des Geschäftsverteilungsplans der 8. großen Strafkammer zugewiesenen Sachen auf die 3. große Strafkammer, soweit sie bis zum 26.4.1991 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen sind.

2. Die nach Teil B Abschnitt VI Abteilung 108 b des Geschäftsverteilungsplans der 8. großen Strafkammer zugewiesenen Sachen auf die 6. große Strafkammer, soweit sie in der Zeit vom 18.3. bis 11.4.1991 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen und noch nicht terminiert sind, sowie die künftig eingehenden Sachen aus diesem Bereich, die im Sachzusammenhang stehen zu Verfahren, die nach der vorstehenden Regelung auf die 6. große Strafkammer übergehen (Stichwort

'EK-Sgn ) ij .

a

Gemäß Ziffer 2 des genannten Präsidiumsbeschlusses wurde das vorliegende Verfahren von der 6. großen Strafkammer des Landgerichts durchgeführt.

Der Revisionsführer hat den Präsidiumsbeschluß auszugsweise - unter Auslassung der Ziffer 1 - mitgeteilt und macht geltend, die Änderung des Geschäftsverteilungsplans beziehe sich auf bestimmte Sachen, und zwar auf alle Verfahren, die im Zusammenhang mit Anklagen aus einem umfangreichen Betäubungsmittel-Ermittlungsverfahren stehen, das von einer Ermittlungskommission der Kriminalpolizei unter der Bezeichnung "EK-S@D" bearbeitet worden sei. Eine derartige Regelung sei willkürlich, sie verstoße gegen das Erfordernis, einzelne Sachen nach allgemeinen abstrakten Merkmalen dem gesetzlichen Richter zuzuweisen. Es "obliege" der Staatsanwaltschaft, durch Auswahl der jeweiligen Ermittlungsbehörden darauf Einfluß zu nehmen, bei welcher Kammer des Landgerichts eine Anklage erfolgt.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge.

Der Beschwerdeführer hat den Beschluß über die Änderung der Zuständigkeit der 8. großen Strafkammer nicht vollständig mitgeteilt und nicht vorgetragen, daß nicht nur der 6. großen Strafkammer, sondern auch der 3. großen Strafkammer Verfahren übertragen wurden, die ursprünglich bei der 8. großen Strafkammer anhängig waren.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Übertragung bereits anhängiger Verfahren auf andere Strafkammern zulässig war, kommt es indessen auf den Inhalt der Gesamtregelung an. Dasselbe gilt, soweit die Regelung über die bereits anhängigen Verfahren sich auf die Beurteilung der Zuweisung künftig eingehender Sachen auswirken kann.

In zulässiger Weise erhoben wäre die Verfahrensrüge deshalb allenfalls insoweit, als geltend gemächt wird, daß die Zuweisung der künftig eingehenden Sachen an die 6. gro-Be Strafkammer ungeachtet der Regelung über die bereits anhängigen Verfahren fehlerhaft war.

Der Verfahrensrüge ist zu entnehmen, daß das vorliegende Verfahren bis zum 11. April 1991 noch nicht bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen war.

Die so begrenzte Rüge ist unbegründet:

Das Präsidium darf den Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird (5 21 e Abs. 3 GVG). Die Änderung darf sogar bereits anhäöngige Verfahren erfassen (BGHSt 30, 371; BGHR GVG § 21 e Abs. 3 Änderung 1). Aller-Gings dürfen nicht einzelne Sachen ausgesucht und einer anderen Strafkammer zugewiesen werden (BGHSt 7, 23). Eine gezielte Zuweisung einer bestimmten Sache an eine Strafkammer ist auch dann unzulässig, wenn sie durch eine allgemein gehaltene Klausel erfolgt (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1979 -

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-04-01/2-str-538-91#rd_13

Das vorliegende Verfahren wurde jedoch nicht gezielt der 6. großen Strafkammer zugewiesen. Die Anklage ging erst am 3. Mai 1991 beim Landgericht ein. Die Strafkammer wurde zuständig, weil ein Sachzusammenhang zu Verfahren aus dem Komplex "EK-SEEB" bestand, die bereits beim Landgericht anhängig waren. Gegen welche Personen und wegen welcher Taten aus dem genannten umfangreichen Ermittlungskomplex Anklage erhoben werden würde, konnte dem Präsidium bei der Änderung des Geschäftsverteilungsplans am 30. April 1991 noch nicht bekannt sein. Auch die Staatsanwaltschaft konnte keinen Einfluß auf die gerichtliche Zuständigkeit nehmen, da sich diese aus einem von ihr nicht manipulierbaren Sachzusammenhang zu den bereits anhängigen Verfahren ergab.

Die Änderung der Geschäftsverteilung begründete nach allem insoweit keine Gefahr sachfremder Einflüsse auf die Zuteilung künftiger Verfahren (vgl. auch BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 1).

Die genannte Regelung ist - entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung - auch nicht deswegen unzulässig, weil ein Sachzusammenhang zu bestimmten Verfahren erst durch Einsichtnahme in die Sachakten festgestellt werden kann. Der Begriff des Zusammenhanges wird im $S 3 StPO definiert. Ein Zusammenhang in diesem Sinne begründet sogar einen ergänzenden Gerichtsstand. Er ist auch ein geeignetes Kriterium im Rahmen der Zuständigkeitsregelung innerhalb eines Gerichts.

2. Die auf $S 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen sind im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

III. Die Sachrüge hat nach der Beschränkung der Strafverfolgung und dem damit verbundenen Ausscheiden der Vorwürfe, der Angeklagte habe an die Zeugen Sch und StR weitere 200 g und 410 g Kokaingemisch verkauft (Fälle V und VI der Urteilsgründe) keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten ist auch insoweit im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

IV. Infolge der Beschränkung der Strafverfolgung hat sich der Schuldumfang der dem Angeklagten angelasteten Tat vermindert. Die Strafe muß daher neu bemessen werden. Das gleiche gilt für die Verfallsanordnung.

Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode