Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 03.03.1993 – 2 StR 636/92
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 636/92 Kol
3. März 1993
in der Strafsache gegen
1. Antonio Giovanni Ss GER aus K@WB. geboren am
®. EEE 1964 in AB (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Francesco 5 EEE aus KB, geboren am Mb.
GEB 1957 in Hm VE (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. März 1993 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. April 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
wie der Senat in seinem Urteil vom 1. April 1992
- 2 StR 538/91 - bereits dargelegt hat, wurden die Angeklagten künftiger Verfahren, welche in einem Sachzusammenhang mit bereits anhängigen Verfahren standen, durch den Beschluß des Präsidiums vom
30. April 1991 über die Änderung der Geschäftsverteilung nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
Die 6. große Strafkammer wurde durch die Änderung der Geschäftsverteilung insbesondere kein "Ausnahmegericht" für eine Gruppe von Einzelfällen im Sinne von § 16 GVG.
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Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Präsidium durch die notwendige und sachgerechte Regelung einzelne Verfahren in Abweichung von der gesetzlichen Regelung und der bisherigen Geschäftsverteilung gezielt einer anderen Strafkammer zuweisen wollte.
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter