Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 11.03.1992 – 5 StR 65/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IN I

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. März 1992

in der Strafsache gegen

Conrad rR ED zu: zu. geboren am EEE 1950 in zul.

zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

43

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. März 1992 nach Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 9. Oktober 1991

a) soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch der Gesamtstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tathergang, aufgehoben (8 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall ri) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall RER) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Für die Körperverletzung mit Todesfolge hat es

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eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall FG (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre) ist nicht angegriffen (vgl. S. 7 der Revisionsbegründung).

Im Hinblick auf den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Fall PB) hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte den mit ihm in einem Übersiedlerheim lebenden Hans-Peter PP mehrfach auf den Kopf geschlagen, mit dem Hinterkopf gegen eine Wand gestoßen, gewürgt und schließlich getreten hat. 2 7) starb infolge der Tritte auf seinen Bauch.

Das Schwurgericht verneint einen Tötungsvorsatz. Es nimmt an, daß die "Stichelei", mit der PR die Tat ausgelöst hat, keine schwere Beleidigung nach dem Maß des

§ 213 StGB gewesen ist und daß es auch sonst an einem minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StPO gefehlt hat. Die Strafe ist nach Maßgabe der SS 21,

49 StGB gemildert worden. Hierzu hat das Schwurgericht ausgeführt, daß auf den Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration eingewirkt hat, die mit 1,7 o/oo (UA S. 19, 27), an anderer Stelle mit 1,8 o/oo (UA S. 28) angegeben wird. Im übrigen führt das Schwurgericht zur Frage der Schuldfähigkeit aus: Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, sei erheblich vermindert gewesen (UA S. 19, 29). Als Grund für diese Beeinträchtigung habe der psychiatrische Sachverständige, der von zutreffenden Tatsachen ausgegangen sei und sich schlüssig und widerspruchsfrei geäußert ha-

be (UA S., 29), eine krankhafte Störung (UA S. 28) angenommen und ausgeführt, aufgrund einer Persönlichkeitsstörung sowie der äußeren Umstände sei es zu einer Kumulation verschiedener Faktoren gekommen (UA S. 28), wobei das Persönlichkeitsgefüge "im Moment der Kränkung so weit zerstört" worden sei, daß "nur noch für Emotionen Platz sei, die körperlich abreagiert werden mußten" (UA Ss. 28 £). Dies könne, so zitiert das Schwurgericht den Sachverständigen weiter, als tiefgreifende Bewußtseinsstörung interpretiert werden (UA S. 29). Das Schwurgericht spricht auch von einer seelischen Abartigkeit (UA Ss. 19); im Zusammenhang mit der Strafzumessung bezeichnet es eine "schwerwiegende Persönlichkeitsstörung" als Ursache für "blindes aggressives Verhalten" des Angeklagten (UA S. 35).

II.

Diese Urteilsausführungen erlauben dem Senat nicht die rechtliche Nachprüfung, ob der Tatrichter von einem zutreffenden Verständnis der Schuldfähigkeitsvorschriften (SS 20, 21 StGB) ausgegangen ist.

1. Es fehlt bereits an nachprüfbaren Angaben, wie der Tatrichter zu der Annahme einer Blutalkoholkonzentration von 1,7 oder 1,8 o/oo gelangt ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31). Der nicht näher erläuterte Hinweis auf "Blutalkoholbefunde", die "Berücksichtigung des Nachtrunks" und die "für den Angeklagten günstigsten Abbauwerte einschließlich der anerkannten Sicherheitszuschläge" (UA

Ss. 27) genügt dafür nicht.

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2. Was das Urteil über den Grund der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausführt, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Urteilsgründe berufen sich auf mehrere der in den SS 20, 21 StGB bezeichneten diagnostischen Merkmale (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, seelische Abartigkeit), ohne anzugeben, auf welche Befundtatsachen sie jeweils bezogen sind und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Nach den Urteilsgründen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter im Anschluß an den Sachverständigen mit den verschiedenen Ausdrücken denselben Gegenstand bezeichnen wollte; dann müßte besorgt werden, daß er nicht den jeweils vom Gesetz vorausgesetzten Begriffsinhalt zugrundegelegt hat. Denkbar ist auch, daß nach Ansicht des Tatrichters eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung und eine schwere seelische Abartigkeit nebeneinander auf das Handeln des Angeklagten eingewirkt haben. Verhielte es sich so, dann müßte mit einer überdurchschnittlich starken, weil kumulativen Einwirkung gerechnet werden. Diese Erwägung würde die - im Urteil fehlende - Prüfung nahelegen, ob die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ganz ausgeschlossen gewesen ist.

3. Zu rechtlichen Bedenken gibt schließlich auch die wiederholte Mitteilung des Tatrichters Anlaß, die Fähigkeit des Angeklagten zur Unrechtseinsicht sei erheblich vermindert gewesen (UA S. 19, 29). Wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns tatsächlich erkennt, so ist die Schuld nicht gemindert (BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2, 3, 4, 5; BGH NSt2 1985, 309). Fehlt dem Täter

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dagegen die Einsicht, Unrecht zu tun, so liegt in Fällen, in denen dies auf einem der in $S 20 StGB bezeichneten Gründe beruht, in erster Linie ein Sonderfall des Verbotsirrtums vor; auf die Vorschrift des S 21 StGB ist dann nur zurückzugreifen, wenn der Irrtum dem Täter vorzuwerfen war (BGHR aaO Nr. 3, 5; BGH NStZ 1985, 309). Hier liegt freilich nahe, daß der Tatrichter in wirklichkeit nicht an eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, sondern an eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gedacht hat. Der Senat ist aber nicht in der Lage, die Feststellungen entgegen ihrem klaren Wortlaut in diesem Sinne umzudeuten.

III.

Die aufgezeigten Unklarheiten führen zur Aufhebung des Urteils. Sie erstreckt sich auf den Schuldspruch, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, daß der Angeklagte schuldunfähig ist, mag dies nach den Umständen auch nicht naheliegen. Der Tatrichter wird hierüber nach Anhörung eines forensisch erfahrenen Sachverständigen erneut befinden müssen. Die Feststellungen über den äu-Beren Tathergang der Mißhandlung des Hans-Peter PB und

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ihre Folgen einschließlich der Todesfolge können bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen. Der Angeklagte hat die Gewalttat zugegeben (UA S. 23); seine Einlassung, er sei am Anfang von PM tätlich angegriffen worden, hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß widerlegt (UA S. 22).

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